Totalrevision Epidemiengesetz: Der Bundesrat hat die Botschaft verabschiedet

Bern, 03.12.2010 - Der Bundesrat hat den Entwurf des Epidemiengesetzes und die dazugehörige Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet. Eine Anpassung des Epidemiengesetzes wurde notwendig, um bei neuen Epidemien besser gewappnet zu sein und die Koordination der Zuständigkeiten zwischen Bund und Kantonen zu verbessern. Der Gesetzesentwurf schliesst insbesondere juristische Lücken, die während der pandemischen Grippe H1N1 vom letzten Jahr festgestellt worden waren. Er soll im Jahr 2013 in Kraft treten. Der Gesetzesentwurf entspricht den Vorgaben der Internationalen Gesundheitsvorschriften, die in der Schweiz in Kraft sind.

Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1970 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) entspricht nicht mehr den heutigen Rahmenbedingungen und Herausforderungen. Die Praxis der Krankheitsbekämpfung sowie die relevanten Lebensumstände - etwa die Mobilität von Personen und von Waren - haben sich in den vergangenen Jahrzehnten wesentlich verändert. Die Epidemien der jüngsten Vergangenheit, wie 2003 die Lungenkrankheit SARS und letztes Jahr die pandemische Grippe H1N1, lassen die Schwachstellen und Lücken der geltenden Gesetzgebung deutlich erkennen. Insbesondere reichen die geltenden gesetzlichen Grundlagen nicht mehr aus, um die Risiken von neu auftretenden übertragbaren Krankheiten und deren Verbreitung rechtzeitig zu erkennen, die nötigen Vorbereitungen zu treffen und rasch und wirkungsvoll auf die von übertragbaren Krankheiten ausgehenden gesundheitlichen Gefahren zu reagieren.

Mit dieser Revision sollen die Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten mit grosser Schadenswirkung für die öffentliche Gesundheit effizienter und wirksamer werden. Der Bund übernimmt gemäss Gesetzesentwurf bei der Bestimmung der strategischen Ausrichtung und der nationalen Ziele neu eine Führungsrolle. Abgestimmt auf diese Zielen und Strategien werden unter Federführung des Bundesamts für Gesundheit nationale Programme erarbeitet (z.B. nationales Impfprogramm).
Die Aufgabenverteilung zwischen Bund, Kantonen und Dritten wird klarer festgelegt. Dazu wird ein ständiges Koordinationsorgan geschaffen.  Des Weiteren wird in besonderen oder ausserordentlichen Lagen ein Einsatzorgan eingesetzt. Ferner werden Massnahmen zur Erhöhung des Gesundheitsschutzes (wie Quarantäne, Veranstaltungsverbot usw.) festgelegt und die Zusammenarbeit mit dem Ausland besser auf die Internationalen Gesundheitsvorschriften abgestimmt.


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