Bundesrat verabschiedet Teilrevision der VZAE
Bern, 02.12.2010 - Der Bundesrat hat eine Teilrevision der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) verabschiedet. Diese tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Mit der Teilrevision werden die Kontingente für Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen in zwei Kategorien aufgeteilt und die Höchstzahlen für ausländische Arbeitskräfte für 2011 freigegeben. Zudem setzt die Teilrevision die Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer um, die das Parlament am 18. Juni 2010 angenommen hatte.
Mit der Teilrevision der VZAE werden zwei Kategorien von Kontingenten für Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen geschaffen: Ein Kontingent für Kurzaufenthalter und Aufenthalter aus Nicht-EU/EFTA-Staaten sowie ein Kontingent für Kurzaufenthalter und Aufenthalter für EU/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz länger als 120 Tage eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringen. Zurzeit werden die jährlichen Höchstzahlen für Nicht-EU/EFTA-Angehörige und für EU/EFTA-Dienstleistungserbringer über 90 bzw. 120 Tage im selben Kontingent festgesetzt.
Der Bundesrat setzte heute gleichzeitig die Höchstzahlen für ausländische Arbeitskräfte für 2011 fest. Für Personen aus Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörigen stehen demnach 5000 Kurzaufenthaltsbewilligungen und 3500 Aufenthaltsbewilligungen zur Verfügung. Für Dienstleistungserbringer aus EU/EFTA-Staaten sind es 3000 Kurzaufenthaltsbewilligungen und 500 Aufenthaltsbewilligungen. Dies entspricht einer Erhöhung des Gesamtkontingents gegenüber dem Vorjahr um 1000 Einheiten.
Die Teilrevision der VZAE setzt gleichzeitig die am 18. Juni 2010 angenommene Revision des Ausländergesetzes um (Pa. Iv. Neirynck, 08.407, Erleichterte Zulassung und Integration von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss). Eine erleichterte Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern mit einem Schweizer Hochschulabschluss zum Schweizer Arbeitsmarkt ist möglich, wenn die ausgeübte Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem und wirtschaftlichem Interesse ist. Drittstaatenangehörige können im Anschluss an ihren Hochschulabschluss in der Schweiz neu nun während sechs Monaten zur entsprechenden Stellensuche in der Schweiz verbleiben.
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