Urheberrechtsschutz im Zeitalter der Digitaltechnologie; Anpassung des Urheberrechtsgesetzes an internationale Standards

Bern, 10.03.2006 - Bern, 10.03.2006. Der Bundesrat hat heute die Botschaft zur Ratifikation von zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) und zur Teilrevision des Urheberrechtsgesetzes verabschiedet. Die Vorlage soll einen ausgewogenen, den Anforderungen der Informationsgesellschaft entsprechenden Schutz des Kulturschaffens sicherstellen.

Die technische Entwicklung hat den Umgang mit Werken der Literatur und Kunst vereinfacht. Das begünstigt auch die Piraterie, deren Anteil am Welthandel heute auf sieben bis neun Prozent geschätzt wird. Der Bundesrat will dieser Entwicklung durch eine Verbesserung des Urheberrechtsschutzes Einhalt gebieten. Dazu soll sich die Schweiz an der internationalen Harmonisierung des Urheberrechts beteiligen und ihr Recht dem Schutzniveau anpassen, auf das sich 127 Mitgliedstaaten der WIPO mit der Genehmigung der beiden Abkommen geeinigt haben. Davon werden letztlich alle – auch die Nutzer und Konsumenten – profitieren, weil ein vielfältiges kulturelles Angebot nur mit einem Urheberrechtsschutz aufrecht erhalten werden kann, der eine wirkungsvolle Bekämpfung der Piraterie erlaubt.

Im Mittelpunkt der Bestrebungen zur Verbesserung des Urheberrechtsschutzes steht die Einführung eines Verbots der Umgehung technischer Massnahmen wie Zugangsschranken bei Internetdiensten oder Kopiersperren auf CDs und DVDs. Das Verbot erfasst auch die Herstellung und den Vertrieb von Umgehungssoftware sowie das Anbieten von Dienstleistungen zur Umgehung von Schutzvorrichtungen. Eine Fachstelle soll jedoch in Zusammenarbeit mit den direkt betroffenen Kreisen dafür sorgen, dass mit solchen Schutzvorrichtungen nicht in missbräuchlicher Weise gesetzlich erlaubte Werkverwendungen unterbunden werden. Durch diese Massnahme wird entsprechenden Befürchtungen der Nutzer- und Konsumentenkreise Rechnung getragen.

Das Recht der Urheber, geschützte Inhalte online zu verbreiten, soll auf die Interpreten, Produzenten und Sendeunternehmen ausgedehnt werden: Wer Musik oder Filme über Tauschbörsen zum Download frei gibt, kann somit von allen Rechtsinhabern gestützt auf das so genannte Online-Recht belangt werden. Der Download von Werken zum persönlichen Gebrauch soll hingegen weiterhin uneingeschränkt zulässig sein. Dem Konsumenten soll nicht zugemutet werden, zwischen legalen und illegalen Internet-Angeboten unterscheiden zu müssen. Auch Billig- und Gratisangebote können legal sein. Wer über Tauschbörsen Dritten den Zugang zu eigenen Dateien mit geschützten Werken ermöglicht (Upload), macht sich schon nach geltendem Recht strafbar, und daran wird sich nichts ändern.

Um das Gesetz dem technologischen Wandel anzupassen, wurden auch neue Schutzausnahmen in die Vorlage aufgenommen. Damit will der Bundesrat den Interessen der Nutzer und Konsumenten Rechnung tragen. Die neuen Ausnahmen sorgen dafür, dass die Internet Service Provider nicht für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kunden haften, dass Bibliotheken und Archive ihrem Dokumentationsauftrag auch im digitalen Umfeld nachkommen können, dass die Verwendung von Ton- und Tonbildträgern einheitlichen Verwertungsregeln untersteht und dass Menschen mit Behinderungen der Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken erleichtert wird. Schliesslich wird die bestehende Vergütungsregelung für das Vervielfältigen zum Eigengebrauch geändert, um Doppelbelastungen der Nutzer und Konsumenten zu vermeiden.

Am 6. April 2006 findet unter Beteiligung der betroffenen Interessengruppen zu diesem Thema eine Medienveranstaltung am Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum statt.


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Carlo Govoni, Eidg. Institut für Geistiges Eigentum, Tel. 031 / 322 49 85



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