Revision der Verordnung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs

Bern, 01.10.2010 - Der Bundesrat hat heute Freitag zwei Bestimmungen der Verordnung zum Arbeitszeitgesetz (AZGV) in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs angepasst. Neu gelten dieselben Regelungen zur Dauer der Dienstschicht für Betreiber von städtischen Busnetzen wie für Verkehrsbetriebe, die andere Linien führen. Die Berechnung des Anspruchs auf Ruhetage wurde angepasst.

Die Revision der Verordnung ermöglicht den konzessionierten Automobilunternehmen, die Dauer der Dienstschicht unter bestimmten Voraussetzungen bis auf vierzehn Stunden auszudehnen. Heute ist die Höchstdauer einer Dienstschicht für diese Unternehmen auf zwölf Stunden begrenzt, während sie städtische Verkehrsbetriebe für die Bewältigung des Morgen- und Abendspitzenverkehrs um bis zu zwei Stunden verlängern dürfen.

Mit dieser Anpassung erhalten die verschiedenen Unternehmen, die zum Teil dieselben Strecken befahren, nun die gleichen Rahmenbedingungen. Ausserdem ermöglicht die Änderung eine optimale Personaleinsatz- und Dienstplanung. Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt für alle Unternehmen weiterhin zehn Stunden.

Der Anspruch auf Ruhetage bei Abwesenheiten infolge Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst wurde angepasst. In Zukunft wird die Anzahl der Ruhetage nur herabgesetzt, wenn der oder die Angestellte während mehr als sechs aufeinander folgenden Tagen aus diesen Gründen abwesend ist.

Die revidierte Verordnung tritt am 1. Dezember 2010 in Kraft.


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