BAG erteilt erste Bewilligungen aufgrund des Cassis de Dijon-Prinzips

Bern, 27.08.2010 - Seit Einführung des sogenannten Cassis de Dijon-Prinzips per 1. Juli 2010 sind beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) über 40 Gesuche für Lebensmittel eingegangen. Nach sorgfältiger Prüfung der Dossiers konnten Ende August die ersten Bewilligungen in Form von Allgemeinverfügungen erteilt werden. Sie betreffen Fleischprodukte, Käse und Getränke.

Die Möglichkeiten des Cassis de Dijon-Prinzips stossen bei Handel und Industrie auf Interesse: In den ersten Wochen sind beim BAG gut 40 Gesuche für Lebensmittel eingereicht worden.

Einige Gesuche erfüllten die Anforderungen auf Vollständigkeit nicht, d.h. es mussten Dokumente zur Vervollständigung nachgefordert werden. Die kompletten Dossiers wurden von der Anmeldestelle Cassis de Dijon eingehend geprüft und begutachtet. Erste Entscheide liegen nun vor:

  • 6 Gesuche wurden gutgeheissen und eine entsprechende Allgemeinverfügung ausgestellt. Darunter Fruchtsirup aus Frankreich, Schinken aus Österreich und taurinhaltige Limonade aus Italien.
  • 13 Gesuche mussten abgewiesen werden, weil sie nicht unter das Cassis de Dijon-Prinzip fallen. Für Nahrungsmittelergänzungsmittel beispielsweise gilt weiterhin die Schweizerische Verordnung für Speziallebensmittel. Arzneimittel wiederum fallen wie bisher unter das Eidgenössische Heilmittelgesetz.

Die ausgestellten Allgemeinverfügungen ermöglichen das Inverkehrbringen von Produkten mit einer anderen mengenmässigen Zusammensetzung und damit einer anderen Qualität, etwa punkto Fettgehalt, Fruchtsaftanteil, oder mit neuen, bisher nicht zugelassenen Zutaten.

Die Allgemeinverfügungen gelten nicht nur für das konkrete Gesuchsobjekt, sondern für all jene Produkte, die den technischen Vorschriften desselben Landes entsprechen und dort rechtmässig in Verkehr sind. Somit kann aufgrund der Allgemeinverfügung für den Fruchtsirup aus Frankreich künftig auch jeder andere Fruchtsirup, der den französischen Vorschriften entspricht, in der Schweiz vertrieben werden, unabhängig davon, wer das Produkt herstellt oder vertreibt.

Die Listen der eingegangenen und abgewiesenen Gesuche sowie der erteilten Allgemeinverfügungen können eingesehen werden auf: www.cassis.admin.ch.

Hintergrund
Gemäss Cassis de Dijon-Prinzip kann seit Juli 2010 jedes Produkt, das im EU- oder EWR- Raum rechtmässig hergestellt und in Verkehr gebracht wurde, ohne zusätzliche Kontrolle auch in der Schweiz verkauft werden. Für Lebensmittel hat das Parlament indes eine Spezialregelung beschlossen: Produkte, die den schweizerischen Vorschriften nicht vollständig entsprechen, brauchen weiterhin eine Bewilligung des BAG. Bestehen keine Bedenken punkto Sicherheit und Gesundheitsschutz, wird die Bewilligung innert 60 Tagen und in Form einer Allgemeinverfügung erteilt und gilt danach auch für gleichartige Lebensmittel.
Die rechtlichen Grundlagen zur Anwendung des Cassis de Dijon-Prinzips in der Schweiz bildet das Bundesgesetz über technische Handelshemmnisse (THG) und die Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen technischen Vorschriften (VIPaV).


Adresse für Rückfragen

BAG, Katrin Holenstein, Kommunikation,
Telefon 031 322 95 05 oder media@bag.admin.ch



Herausgeber

Bundesamt für Gesundheit
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