Faktenblatt zum Thema „Vorprüfung einer Volksinitiative“

Bern, 24.08.2010 - 

1. Formelle Vorprüfung (Zuständigkeit: Bundeskanzlei)

Eine Volksinitiative muss, um die formelle Vorprüfung durch die Bundeskanzlei zu überstehen, folgende Punkte umfassen:

  • einen Titel, der weder irreführend ist noch Verwechslungen zulässt und der auch weder kommerzielle noch persönliche Werbung enthält;

  • den vollständigen Wortlaut des Volksbegehrens;

  • die Namen und Adressen von mindestens 7 und höchstens 27 Mitgliedern des Initiativkomitees;

  • eine Unterschriftenliste mit der Angabe von Kanton und politischer Gemeinde, wo die unterzeichnende Person stimmberechtigt ist; diese Liste muss es der unterzeichnenden Person ermöglichen, Name, vollständige Adresse und Unterschrift anzubringen;

  • die Erwähnung der Möglichkeit des Rückzugs der Volksinitiative;

  • das Datum der Publikation im Bundesblatt.

Die Bundeskanzlei stellt also vor Beginn der Unterschriftensammlung durch Verfügung fest, ob die Unterschriftenliste den gesetzlichen Formen entspricht (Art. 69 Bundesgesetz über die politischen Rechte).

2. Ausarbeitung der Botschaft (Zuständigkeit: Bundesrat)

Nach dem Einreichen einer rechtsgültigen Volksinitiative (versehen mit mindestens 100‘000 gültigen Unterschriften) erarbeitet der Bundesrat zu Handen der Eidgenössischen Räte (Parlament) eine Botschaft mit der Empfehlung, die Volksinitiative anzunehmen oder abzulehnen bzw. ihr allenfalls einen direkten Gegenentwurf (Verfassungsebene) oder einen indirekten Gegenvorschlag (Gesetzesebene) gegenüber zu stellen. In diesem Rahmen stellt der Bundesrat dem Parlament gegebenenfalls auch Antrag auf Ungültig-Erklärung.

3. Materielle Beurteilung (Zuständigkeit: Eidgenössische Räte)

Für die Beurteilung der materiellen Gültigkeit einer Volksinitiative ist also das Parlament zuständig. Verletzt eine solche die Einheit der Form und der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, so erklären die Eidgenössischen Räte sie für ganz oder teilweise ungültig (Art. 139 und 173 Bundesverfassung).

 


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