Organtransplantation: Vereinbarung mit Liechtenstein zur Genehmigung an das Parlament weitergeleitet

Bern, 18.08.2010 - Am 1. März 2010 haben die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein eine Vereinbarung über die Zuteilung von Organen zur Transplantation geschlossen. Diese Vereinbarung legt der Bundesrat nun dem Parlament zur Genehmigung vor. Sie stellt Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein mit Personen gleich, die in der Schweiz wohnhaft sind.

Im Transplantationsgesetz ist das Wohnsitzprinzip verankert, das Personen mit Wohnsitz in der Schweiz bevorzugt. Seitdem dieses Gesetz im Juli 2007 in Kraft getreten ist, hatten Einwohnerinnen und Einwohner von Liechtenstein nicht mehr die gleichen Chancen auf den Erhalt eines Spendeorgans wie Personen aus der Schweiz. Aufgrund der geringen Zahl eigener Spenderinnen und Spender musste sich Liechtenstein einem grösseren Verbund anschliessen, um passende Organe für seine Patientinnen und Patienten zu finden.


Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) und das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) haben eine Vereinbarung ausgearbeitet, die bis zur Genehmigung durch das Parlament vorläufig in Kraft getreten ist. Diese Vereinbarung stellt die Einwohnerinnen und Einwohner der beiden Länder einander gleich. Im Gegenzug verpflichtet sich Liechtenstein, in seinen Spitälern die in der Schweiz geltenden Massnahmen zur Erfassung und Meldung potenzieller Organspenderinnen und Organspender einzuführen. Zudem beteiligt sich das Fürstentum anteilmässig an den Kosten der Organzuteilung.


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