Vernehmlassungsverfahren zum Produktsicherheitsgesetz

Bern, 01.03.2006 - Der Bundesrat hat am 1. März 2006 das Eidg. Volkswirtschaftsdepartement ermächtigt, zum Entwurf des Produktsicherheitsgesetzes ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Das Produktsicherheitsgesetz ist eine Änderung des Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG).

Die Produktsicherheit ist in der Schweiz durch eine Vielzahl von Erlassen sektoriell oder produktspezifisch geregelt. Demgegenüber hat die EU mit der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit zusätzlich harmonisierte Anforderungen an die Sicherheit der Konsumgüter aufgestellt.
 
Seit der Ablehnung des EWR–Abkommens ist in der Schweiz  immer wieder eine horizontale Gesetzgebung im Sinne der EU-Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit gefordert worden. Zuerst istdas Produktsicherheitsrecht verstärkt worden, indem mit dem STEG immerhin ein Gesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten erlassen wurde. Das geltende STEG weist jedoch im Vergleich mit der EU–Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit in verschiedenen Punkten nicht deren Schutzniveau auf. Die wichtigsten Unterschiede, die mit einer Revision des STEG beseitigt werden sollen, betreffen:

  • Erfasste Produkte: Der Geltungsbereich soll ausgedehnt werden auf Produkte allgemein (statt technische Einrichtungen und Geräte). Das Verhältnis des Produktsicherheitsgesetzes zu den sektoriellen Gesetzen wird so geregelt, dass das Gesetz immer subsidiär zur Anwendung kommt, soweit in anderen Erlassen nicht abweichende Regelungen vorgesehen sind.
  • Schutzniveau: Das Schutzniveau des geltenden STEG ist unzureichend.  Ein Produkt muss nicht nur bei bestimmungsgemässer Verwendung, sondern auch bei vernünftigerweise voraussehbarem Fehlgebrauch sicher sein.
  • Pflichten der Hersteller: Nach dem Inverkehrbringen eines Produktes ist der Hersteller oder Importeur zu verpflichten, geeignete Massnahmen zu treffen, um Gefahren zu erkennen und die Vollzugsbehörden über die Gefahr zu informieren.
  • Kompetenzen der Behörden: Das geltende STEG räumt den Vollzugsbehörden nur unzureichende Befugnisse zum Ergreifen von Massnahmen ein.

Das Produktsicherheitsgesetz soll die wichtigsten Unterschiede zwischen dem geltenden STEG und der EU-Richtlinie beseitigen. Diese eurokompatiblen Lösungen liegen im Interesse der Hersteller und der Verwender von Produkten. Die Hersteller sollen sich nach demselben Sicherheitsstandard richten können, ob sie nun für den Schweizer Markt oder für den Wirtschaftsraum der EU– und der EWR–Staaten produzieren. Die Verwender in der Schweiz sollen vom gleichen Sicherheitsniveau profitieren, wie es die EU–Richtlinie für ihren Geltungsbereich verlangt. Auch wegen den Bestrebungen, das Produktrecht der Schweiz mit dem der EU möglichst kompatibel zu gestalten, ist es sinnvoll, das Produktsicherheitsrecht der Schweiz durch einer Revision des STEG demjenigen der EU anzugleichen.
 
Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis zum 15. Juni 2006.
Unterlagen abrufbar auf: http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html


Adresse für Rückfragen

Hans Isenschmid, GS-EVD, Tel. 031 322 20 19



Herausgeber

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
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