Teilrevision Asyl- und Ausländergesetz: Botschaft verabschiedet

Bern, 26.05.2010 - Der Bundesrat hat heute die Botschaft zur Revision des Asylgesetzes (AsylG) verabschiedet. Die Revision verfolgt das Ziel, die Asylverfahren zu beschleunigen und effizienter auszugestalten. Ebenfalls sollen Missbräuche konsequent bekämpft werden. Auch das Ausländergesetz (AuG) wird in einzelnen Bereichen angepasst.

Seit dem 1. Januar 2008 sind das revidierte Asylgesetz und das neue Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vollständig in Kraft. Die eingeführten Änderungen enthalten in erster Linie Verbesserungen beim Vollzug im Asylbereich.

In den vergangenen Jahren haben sich neue Probleme im Bereich der Asylverfahren ergeben. Wurden im Jahr 2007 noch 10'844 Asylgesuche eingereicht, so waren es im Jahr 2009 16'005. Dieser Anstieg ist hauptsächlich auf vermehrte Asylgesuche von Personen aus dem Raum Afrika-Subsahara (Nigeria, Eritrea und Somalia), aus dem nahen Osten (Irak) und aus Sri Lanka zurückzuführen.

Der Asylbereich steht immer wieder vor neuen Herausforderungen. Eine glaubwürdige und wirksame Asylpolitik muss diesen Herausforderungen laufend Rechnung tragen und die notwendigen gesetzlichen Grundlagen bereitstellen. Um die Attraktivität der Schweiz als Zielland von Asylsuchenden zu senken, ist es notwendig, die Verfahrensabläufe zu beschleunigen und effizienter zu gestalten. Zudem sollen Missbräuche konsequent bekämpft werden. Wirklich verfolgte Personen sollen in der Schweiz weiterhin vollumfänglich Schutz erhalten. Mit den neuen Vorschlägen des Bundesrates wahrt die Schweiz ihre humanitäre Tradition.

Wichtigste Änderungen im Asylgesetz
Mit dem Ziel, die Asylverfahren insgesamt zu beschleunigen und effizienter zu gestalten, soll das bisherige komplizierte und unübersichtliche System der Nichteintretensverfahren angepasst und vereinfacht werden.

Nichteintretensverfahren sollen nur noch bei Dublin-Verfahren und bei Wegweisungen in einen sicheren Drittstaat erfolgen sowie in Fällen, in denen Asylsuchende keine Asylgründe vorbringen (z. B. ausschliesslich medizinische oder wirtschaftliche Gründe). In den übrigen Fällen soll ein rasches und einheitliches materielles Verfahren mit einer einheitlichen Beschwerdefrist von 15 Tagen (bisher 30 Tage) durchgeführt werden. Als flankierende Massnahme zur Verbesserung des Rechtsschutzes wird neu anstelle der bisherigen Hilfswerksvertretung bei der Anhörung eine Beitragsleistung des Bundes an eine allgemeine Verfahrens- und Chancenberatung für Asylsuchende vorgesehen.

Damit missbräuchliche Verfahrensverzögerungen auch bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen verhindert werden können, soll ein rasches und schriftliches Verfahren eingeführt werden. Bereits heute erhalten Personen, die ein Wiedererwägungsgesuch einreichen, Nothilfe. Neu soll dies auch für Personen gelten, die ein Mehrfachgesuch einreichen.

Die Revision des AsylG sieht weiter vor, dass die Möglichkeit, auf einer schweizerischen Vertretung im Ausland ein Asylgesuch zu stellen, aufgehoben wird. Heute ist die Schweiz der einzige Staat in Europa, der Asylgesuche auf der eigenen Botschaft im Herkunftsstaat der Betroffenen zulässt. Diese Massnahme soll die schweizerischen Vertretungen im Ausland entlasten.

Um Missbräuche im Asylwesen zu verhindern, sollen Personen, die einzig wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, in der Schweiz nicht als Flüchtlinge anerkannt werden und kein Asyl erhalten. Ist der Vollzug der Wegweisung jedoch unzulässig, weil z. B. im Herkunftsstaat eine unmenschliche Behandlung droht, werden diese Personen in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Zudem sollen missbräuchliche politische Tätigkeiten in der Schweiz, die ausschliesslich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft dienen, strafrechtlich sanktioniert werden können. Die strafrechtliche Sanktion soll sich insbesondere auch gegen Personen richten, die Asylsuchenden bei diesem Missbrauch helfen.

Wichtigste Änderung im Ausländergesetz
Der Bundesrat soll neu Staaten bezeichnen können, in die der Wegweisungsvollzug generell als zumutbar erachtet wird. Diese durch die gesuchstellende Person widerlegbare Vermutung hat zum Ziel, den Abklärungsaufwand über die Frage der Zumutbarkeit im Einzelfall wesentlich zu vermindern.

Zur Teilrevision des AsylG und AuG wurden zwei Vernehmlassungen durchgeführt. Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer hat die vorgeschlagenen Änderungen begrüsst.


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