Stärkung der Aufsicht über die soziale Krankenversicherung

Bern, 26.05.2010 - Die Instrumente für die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung haben sich in den letzten Jahren als zu schwach erwiesen. Der Bundesrat hat deshalb auf Antrag des Eidgenössischen Departementes des Innern (EDI) beschlossen, dass die Aufsichtstätigkeit eine substanzielle Stärkung erfahren soll. Mit verschiedenen Massnahmen auf Gesetzesstufe soll künftig die Aufsicht über die Krankenversicherer wirksamer und transparenter werden.

Das geltende Krankenversicherungsgesetz (KVG) trägt im Bereich der Aufsicht den heutigen Bedürfnissen nicht mehr in genügender Weise Rechnung. Der in den letzten Jahren gestiegene Kostendruck im Gesundheitswesen und die Entwicklung des Versicherungsmarktes erfordern Massnahmen, damit die finanzielle Sicherheit der Versicherer besser gewährleistet und die Transparenz erhöht werden kann.

Der Bundesrat erachtet eine Stärkung der Aufsicht für zwingend notwendig. Er hat deshalb das EDI mit der Erarbeitung der erforderlichen Massnahmen beauftragt. Vorgesehen sind vor allem Vorschriften zur Finanzierung, namentlich zur Sicherstellung der Solvenz. Neu sollen die Mindestreserven risikobasiert, d.h. in Abhängigkeit der vom Versicherer eingegangenen Risiken festgelegt werden. Vorgesehen sind aber auch Massnahmen zur Konzernaufsicht und zum Austausch der Daten mit der FINMA. Weiter sollen Grundlagen für behördliche Interventionen geschaffen und die Sanktionsmöglichkeiten verschärft werden. Die Anordnungen der Aufsichtsbehörde sollen mit geeigneten Mitteln (Bussen, Abberufung von Organen etc.) durchgesetzt werden können. Zudem sollen neu auch Vorschriften im Bereich der Corporate Governance erlassen werden. Dazu gehören etwa Anforderungen an die Rechtsform der Versicherer oder an die fachliche Qualifikation der Mitglieder der Geschäftsleitung und Kontrollorgane.

Die Massnahmen zur Stärkung der Aufsicht sollen stufengerecht auf der Ebene von Gesetz, Verordnung und Kreisschreiben eingeführt werden. Kreisschreiben (z.B. zur Festsetzung der Prämien 2011, zur externen Revision) werden je nach Bedarf laufend erlassen. Erste Massnahmen auf Verordnungsstufe, so insbesondere neue Vorschriften für die Kapitalanlagen der Krankenversicherer werden auf Anfang 2011 in Kraft treten. Weitere Massnahmen auf Stufe Verordnung folgen auf Anfang 2012; sie betreffen in erster Linie die risikobasierte Reservenberechnung. Die Gesetzesänderung, welche Ende dieses Jahres in die Vernehmlassung gegeben wird, soll auf Anfang 2013 in Kraft treten.


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