Die von der Ausschaffungsinitiative verlangte Regelung fördert die Ungleichbehandlung nach Herkunft und verletzt das Völkerrecht

Bern, 20.05.2010 - Die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus EKR gibt zu bedenken, dass sich bei Annahme der Ausschaffungsinitiative das Risiko rassistisch motivierter Ungleichbehandlung erhöht. Sie erinnert an das zwingend einzuhaltende Non-Refoulement-Prinzip, das die Ausschaffung in Folterstaaten verbietet. Die Verhältnismässigkeit ist bei einem solch massiven Eingriff in die Grund- und Menschenrechte nicht gewahrt. Die EKR lehnt sowohl die Initiative als auch den Gegenvorschlag als unnötig ab, da die aktuelle Gesetzgebung ausreichende Mittel bietet, um kriminelle Personen ausländischer Staatsangehörigkeit auszuweisen.

Die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus EKR befasste sich an ihrer Jahresklausur mit der Ausschaffungsinitiative und dem Gegenvorschlag. Sie warnt, dass sich beim Vollzug der vorgeschlagenen Massnahmen das Risiko rassistisch motivierter Ungleichbehandlungen erhöhen würde. Ausschaffungen können nur an Angehörigen aus Drittstatten vollzogen werden, d.h. es wären vor allem diejenigen  Zuwanderergruppen betroffen, die von der Bevölkerung oft mit Vorurteilen belegt werden, als unerwünscht gelten und Diskriminierung auf Grund ihrer Hautfarbe, Religionszugehörigkeit oder ethnischen Herkunft erfahren. Bei Annahme der Ausschaffungsinitiative würde in einem weiteren Rechtsbereich zwischen nicht-europäischen Staatsangehörigen und Bürger/-innen aus EU/EFTA-Ländern unterschieden.

Die EKR betont, dass die Initiative gegen das zwingende Völkerrecht, das Non-Refoulement-Prinzip, verstösst. Gemäss diesem Grundsatz darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm/ihr Folter oder eine andere Art unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Die Initiative sieht keine Ausnahmen vor und die Ausschaffung hätte in jedem Fall zu erfolgen, was völkerrechtlich unzulässig ist.

Die Durchsetzung des Rechtsstaates ist wesentlich, diese darf aber nicht auf Kosten der Grund- und Menschenrechte erfolgen und die Verfahrensrechte beeinträchtigen, meint die EKR. Die Kommission anerkennt, dass der Gegenvorschlag die Völkerrechtskonformität und Verhältnismässigkeit einer verschärften Ausschaffungspraxis besser beachtet. Bereits heute bietet das Vollzugswesen jedoch ausreichende Mittel, um in begründeten Einzelfällen kriminelle Personen ausländischer Staatsangehörigkeit auszuweisen. Initiative und Gegenvorschlag sind deshalb unnötig und abzulehnen.


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