Benutzungsbedingungen für ILS 34 auf dem Flughafen Basel-Mülhausen optimiert

Bern, 22.02.2006 - Die Luftfahrtbehörden der Schweiz und Frankreichs haben die Benutzungsbedingungen für das geplante Instrumentenlandesystem (ILS) auf die Südpiste 34 des Flughafens Basel-Mühlhausen optimiert. Die Überprüfung der Nutzung von Piste 34 erfolgt mit einem zweistufigen Verfahren, sobald der Anteil der Landungen von Süden während eines Jahres mehr als 8 respektive 10 Prozent beträgt. Diese Regelung trägt den Bedenken von Schweizer Seite vor einer Zunahme der Südanflüge Rechnung. Der Direktor des BAZL, Raymond Cron, und der Direktor der französischen Luftfahrtbehörde, Michel Wachenheim, haben die entsprechende Vereinbarung unterzeichnet. Das BAZL steht aus Sicherheitsgründen unverändert hinter dem Projekt eines ILS 34.

Das ILS für die Piste 34 soll das heutige Verfahren für Südanflüge ablösen, bei dem die Flugzeuge am Schluss in einem kreisähnlichen Manöver nach Sicht und ohne Instrumentenunterstützung landen müssen. Für einen Flughafen von der Bedeutung Basel-Mülhausens gehören ILS auf beiden Seiten einer Piste international zur Standardausrüstung. Ein ILS ermöglicht einen stabileren und regelmässigeren Endanflug, was sich positiv auf die Sicherheit auswirkt. In der Regel erfolgen die Landungen in Basel-Mülhausen auf die Nordpiste 16, die mit einem ILS ausgerüstet ist. Südanflüge sind lediglich bei zu starkem Nordwind nötig. In den vergangenen Jahren lag der Anteil der Südanflüge zwischen 5,3 und 8,3 Prozent.

Die für die Flugsicherung zuständigen französischen Behörden hatten im April letzten Jahres in Absprache mit dem BAZL eine Konsultation der betroffenen Schweizer Behörden und Bevölkerung zum Projekt ILS 34 durchgeführt. Das BAZL unterstützt mit Blick auf die Sicherheit die Installation eines ILS. Es hat jedoch gegenüber den französischen Behörden stets zum Ausdruck gebracht, dass das System nur als Ersatz für das heutige Sichtanflugverfahren dienen darf. Weder eine Umkehr des Grundsatzes, dass Landungen im Normalfall von Norden her erfolgen, noch eine nicht durch das Wetter bedingten Zunahme der Südanflüge wären für die Schweizer Seite akzeptabel gewesen. Entsprechend waren die Voraussetzungen für die Benutzung des ILS 34 in einer Vereinbarung festgehalten worden.

Nachdem von den Schweizer Kantonen und Gemeinden sowie aus der Bevölkerung während der Konsultation verschiedene Anpassungsbegehren für das Projekt eingegangen waren, verlangte das BAZL, nochmals mit der französischen Seite über Teilaspekte der Benutzungsvereinbarung verhandeln zu können. Bei diesen Verhandlungen ist es den beiden Delegationen gelungen, den Inhalt der Vereinbarung zu bereinigen und mehrere Schweizer Anliegen zu berücksichtigen.

Zentraler Punkt ist der Kontrollmechanismus für die Benutzung des ILS 34. Entgegen der ursprünglichen Fassung, die vorsah dass korrigierende Massnahmen gesucht werden müssen, wenn zwei Jahre nacheinander der Anteil der Südanflüge über 12 Prozent betragen hatte, ist neu ein zweistufiges Verfahren vorgesehen: Liegt der Anteil der Landungen von Süden her während eines Jahres über 8 Prozent, nehmen die Luftfahrtbehörden der Schweiz und Frankreichs eine vertiefte Analyse der Gründe vor. Übersteigen die Südanflüge während eines Jahres die Marke von 10 Prozent, beraten die Fachbehörden beider Länder über Massnahmen, um den Anteil wieder unter diesen Wert zu senken.

Ergänzend zum strengeren Kontrollmechanismus verpflichtet sich die französische Seite in der Vereinbarung, ein Informatikprogramm zu beschaffen, das eine Reihe von Wetterinformationen und Umweltfaktoren erfasst und den Fluglotsen bei der Wahl der Landepiste unterstützt. Dieses so genannte „Runway Allocation Advisory System“ hilft die Entscheide der Lotsen zu objektivieren und bei ähnlichen Wetterverhältnissen zu vereinheitlichen. Ein solches System ist seit Jahren auf dem Amsterdamer Flughafen Schiphol in Betrieb.

Aus Sicht des BAZL fördern diese Massnahmen eine transparente und nachvollziehbare Betriebsabwicklung und tragen somit den von Schweizer Seite geäusserten Bedenken vor einer übermässigen Nutzung des ILS 34 ausreichend Rechnung. Weiter gehende Forderungen nach Anpassungen der Benutzungsvereinbarung oder des Anflugverfahrens liessen sich aus technischen beziehungsweise betrieblichen Gründen nicht erfüllen.

Der zwischen den beiden Staaten vereinbarte Grundsatz, dass das ILS nicht eine wetter­unabhängige Zunahme der Südanflüge bewirken darf, bleibt unverändert gültig. Eine absolute Gewähr, dass der Anteil der Südlandungen nicht einen bestimmten Wert übersteigt, kann aber auch der neu definierte Kontrollmechanismus nicht bieten. Am Schluss ist die Windstärke ausschlaggebend für die Bestimmung der Landepiste. Beträgt der durchschnittliche Wind 5 Knoten (worin Böenspitzen von 10 Knoten enthalten sind), sieht die Benutzungsvereinbarung vor, dass die Landepiste aus Sicherheitsgründen gewechselt wird. Diese Regelung wird in Basel-Mülhausen bereits heute für die Pistenzuteilung angewendet.

Als nächstes werden nach der Unterzeichnung der Benutzungsvereinbarung die französischen Behörden über die Genehmigung des ILS 34 entscheiden. Dagegen können Betroffene aus der Schweiz vor dem obersten Verwaltungsgericht in Frankreich Beschwerde führen. Gemäss französischem Recht kommt den Beschwerden keine aufschiebende Wirkung zu. Die Inbetriebnahme des ILS 34 ist für Frühjahr 2007 vorgesehen.



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