Bundesrat verabschiedet Verordnungen zur Bahnreform - Weitere Entscheide zur SBB AG

Bern, 25.11.1998 - Der Bundesrat setzt eine Reihe von neuen oder revidierten Verordnungen zur Bahnreform auf den 1. Januar 1999 in Kraft. Damit werden die auf Gesetzesstufe vom Parlament beschlossenen Grundsätze der Bahnreform weiter konkretisiert. Weiter hat der Bundesrat den Uebergang von Grundstückrechten auf die neue SBB AG geregelt. Im Sinn eines Zwischenentscheides zu den künftigen SBB-Statuten wurden weiter Rechte und Pflichten der Unternehmensorgane festgelegt. Mit den Aufgaben der externen Revisionsstelle für die künftige Unternehmung „Schweizerische Bundesbahnen SBB“ wurde ATAG Ernst & Young betraut.

Am 20. März 1998 haben die Eidg. Räte die im Rahmen der Bahnreform revidierten und neu erlassenen Gesetze verabschiedet. (Eisenbahngesetz, neues SBB-Gesetz, Personenbeförderungsgesetz, Transportgesetz und Refinanzierungsbeschluss zu SBB). Damit wurde eine grundlegende Neuordnung für den öffentlichen Verkehr und die SBB beschlossen. Es geht dabei um eine neue Marktordnung mit Liberalisierungen im Güterverkehr, den Zugang von Transportunternehmen auf das Schienennetz sowie die Ausdehnung des Bestellerprinzips auf alle Verkehrsarten. Zudem wurden die unternehmerische und politische Verantwortung klarer getrennt, die Voraussetzungen für unternehmerischen Handeln verbessert und die Grundlage für die neue SBB AG festgelegt. Diese Geset-zesrevision erfolgte in Übereinstimmung mit den einschlägigen EU-Regelungen und ent-spricht den im bilateralen Landverkehrsabkom-men vorgesehenen Grundsätzen. Nachdem die Referendumsfrist am 9. Juli 1998 abgelaufen ist, hat der Bundesrat heute die Inkraftsetzung der Bahnreform auf den 1. Januar 1999 beschlossen.

Das Verordnungspaket Im Hinblick auf die Inkraftsetzung der Bahnreform mussten fünf neue Verordnungen geschaffen und fünf weitere auf die neuen gesetzlichen Grundlagen angepasst werden:

  • Eisenbahn-Netzzugangsverordnung NZV (neu)
  • Verordnung über die Personenbeförderungskonzession VPK (neu)
  • Verordnung über die Konzessionierung von Eisenbahninfrastrukturen VKE (neu)
  • Verordnung über Infrastrukturen die dem Eisenbahngesetz nicht unterstellt sind VUE (neu)
  • Verordnung über die Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transportes begleiteter Motorfahrzeuge VKV (teilrevidiert)
  • Eisenbahnverordnung EBV (teilrevidiert)
  • Transportverordnung TV (teilrevidiert)
  • Fahrplanverordnung FPV (total revidiert)
  • Gebührenverordnung BAV (total revidiert)
  • Verordnung über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen aufgrund der Bahnreform (neu)

Einzelne Verordnungen

Von materieller und politischer Bedeutung sind vor allem die Netzzugangsverordnung, die Konzessionsverordnung für Infrastruktur und Personenverkehr sowie die Ver-ordnung über die Förderung des kombinierten Verkehrs. Die weiteren Verordnungsän-derungen betreffen vorwiegend technische oder formelle Fragen. In der neuen Verordnung zum Eisenbahn-Netzzugang (NZV) werden die bereits im Eisenbahngesetz enthaltenen Grundsätze konkretisiert. Unter anderem wird die Netzzugangsbewilligung näher geregelt. Es wird aufgezeigt, wie der Netzzugang organisatorisch zustande kommt (inklusive der Fristen) sowie die betrieblichen Fragen geregelt, welche einer staatlichen Regulierung bedürfen. Die NZV beinhaltet hingegen nicht den Trassenpreis selbst. Sie legt jedoch die Kriterien fest, wie er zu berechnen ist. Für die Berechnung des Trassenpreises im Personenverkehr, bzw. für die Festlegung der Mindestpreise ist gemäss Art. 9b des Eisenbahngesetzes das Bundesamt für Verkehr (BAV) zuständig. Die Trassenpereise im Güterverkehr legen die Infrastrukturunternehmen selbst fest. Allerdings darf dabei der vom BAV festgelegte Mindestpreis nicht unterschritten werden. Die neue Verordnung über die Personenbeförderungskonzession (VPK) regelt die infolge der Trennung von Verkehr und Infrastruktur für den Eisenbahnbereich neu geschaffene Konzession im Bereich der Personenbeförderung. Sie ersetzt gleichzeitig die Automobilkonzessionsverordnung (AKV), die Binnenschiffahrtskonzessionsverordnung und Art. 1 und 2 der Trolleybusverordnung. Das Konzessionswesen ist bereits in Art. 4 des Personenbeförderungsgesetzes festgelegt. Die heute verabschiedete Verordnung regelt das Verfahren und die Zuständigkeiten. Sie sieht je nach Art der auszuführenden Fahrten neu auch für die SBB eine Konzession und/oder eine eidgenössische oder einer kantonale Bewilligung vor und stellt somit die SBB AG den übrigen konzessionierten Transportunternehmen gleich. Die neue Verordnung über die Konzessionierung von Eisenbahninfrastrukturen (VKE) ist das Pendant der VPK für den Infrastrukturbereich. Sie regelt das Verfahren für die Vergabe der Infrastrukturkonzession. Die bestehende Verordnung über die Förderung des kombinierten Verkehrs (VKV) wird revidiert. Das Verfahren der Bestellung und Abgeltung des kombinierten Ver-kehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge wird dem beim regionalen Personenver-kehr angeglichen. Somit wird neu der gesamte kombinierte Verkehr (inkl. Container) in die abgeltungsberechtigten Verkehrsarten einbezogen.

Übergang von Rechten an Grundstücken auf die neue SBB AG

Mit dem Erlass des neuen SBB-Gesetzes wurde festgelegt, dass die SBB in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft umgewandelt wird. Im Zusammenhang mit der Gründung diese Aktiengesellschaft muss eine Vermögensausscheidung vorgenommen werden, die sich auch auf den Grundstücksbestand auswirkt. Der Bundesrat hat mit seinem Entscheid die Grundstücke, die beschränkten dinglichen Rechte sowie die Verträge bezeichnet, welche auf die neue SBB AG übertragen werden sollen.

Statuten der neuen SBB: Zwischenentscheid zu den Organen der AG

Aufgrund des neuen SBB-Gesetzes erlangt die neu gegründete spezialgesetzliche Aktienge-sellschaft SBB ab 1. Januar 1999 automatisch ihre Rechtspersönlichkeit. Um die Handlungsfähigkeit der Unternehmung sicherzustellen sind bereits heute die Rechte und Pflichten der Unternehmensorgane festzulegen. Dieser Entscheid ist provisorischer Natur, da zentrale Punkte der Unternehmensstatuten von der Eröffnungsbilanz abhängig sind, die jedoch erst im Frühjahr 1999 vorliegen wird. Erst zu diesem Zeitpunkt wird es möglich sein, u.a. die Bestimmungen über das Aktienkapital, die Art der Aktien (Namen- und/oder Inhaberaktien), Stückelung und Anzahl der Aktien verbindlich festzulegen. In seinem Zwischenentscheid hat der Bundesrat hinsichtlich des Verwaltungsrates folgendes festgelegt: Der Verwaltungsrat besteht aus maximal 9 Mitgliedern wobei das Personal zwei Vertreter stellt. Alle Mitglieder des Verwaltungsrates werden durch die Generalversammlung gewählt und haften gemäss den Bestimmungen des Aktienrechts. Damit wird den Grundsätzen der Bahnreform Rechnung getragen, wonach eine klare Trennung der politischen und unternehmerischen Funktionen gewährleistet sein muss.

Externe Revisionsstelle der neuen SBB

Das Aktienrecht verlangt für Aktiengesellschaften eine Revisionsstelle. Gestützt auf das neue SBB-Gesetz hat der Bundesrat die ATAG, Ernst & Young (ATAG) mit dieser Funktion beauftragt.



Herausgeber

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
https://www.uvek.admin.ch/uvek/de/home.html

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-3165.html