Sanktionen gegenüber Eritrea

Bern, 03.02.2010 - Der Bundesrat hat am 3. Februar 2010 Zwangsmassnahmen gegenüber Eritrea beschlossen und eine entsprechende Verordnung erlassen. Die Schweiz setzt damit Sanktionen des UNO-Sicherheitsrats um. Die Verordnung tritt am 4. Februar 2010 in Kraft.

Die Verordnung über Massnahmen gegenüber Eritrea verbietet die Lieferung, den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art nach Eritrea. Die Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Vermittlungsdienste und technische Beratung) sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit solchen Gütern oder mit militärischen Aktivitäten in Eritrea sind ebenfalls untersagt. Die Verbote betreffen auch die Einfuhr von Rüstungsgütern und damit zusammenhängende Dienstleistungen aus Eritrea.

Eritrea gefährdet mit der Unterstützung von bewaffneten somalischen Rebellengruppen die Friedensbemühungen sowie die Stabilität der Region. Ausserdem weigert es sich, die Resolution 1862 (2009) bezüglich der Grenzstreitigkeiten zwischen Eritrea und Djibouti zu respektieren. Aus diesen Gründen hat der Sicherheitsrat mit Resolution 1907 vom 23. Dezember 2009 Sanktionen gegen Eritrea ergriffen. Die Resolution sieht nebst dem umfassenden Rüstungsgüterembargo auch Finanz- und Reiserestriktionen vor. Das Sanktionskomitee des UNO-Sicherheitsrats hat die den Finanz- und Reisesanktionen unterliegenden Personen jedoch noch nicht bezeichnet.

In den vergangenen zehn Jahren wurden unter dem Kriegsmaterial- und dem Güterkontrollgesetz einzig Ausfuhren von Minenvernichtungsladungen im Wert von rund Fr. 60'000 an die UN Emergency Mine Action Assistance in Eritrea bewilligt.


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