Partikelfilterpflicht für Dieselmotoren von Schiffen

Bern, 14.02.2006 - Dieselmotoren in gewerbsmässig eingesetzten Schiffen sollen in Zukunft obligatorisch mit einem Partikelfilter ausgestattet werden. Zudem sollen auch für Schiffsführer Blutalkoholgrenzwerte eingeführt werden. Diese zwei Neuerungen sind Bestandteil der Revision der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV). Die Revision bringt eine Anpassung der Verordnungstexte an den aktuellen Stand der Technik . Die Schweiz will dabei die im Jahre 2003 erweiterte EU-Sportbootrichtlinie teilweise in das schweizerische Schifffahrtssrecht übernehmen. Zu den Revisionsvorschlägen hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ein viermonatiges Anhörungsverfahren eröffnet. Die revidierten Verordnungen soll der Bundesrat 2007 in Kraft setzen.

Grundlage der schweizerischen Binnenschifffahrtsverordnung ist das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (BSG) vom 3. Oktober 1975. Es regelt allgemeine Grundsätze. Die BSV präzisiert die Bestimmungen des BSG. Sie enthält schifffahrtspolizeiliche und technische Bestimmungen und wurde bisher dreimal (1991, 1998 und 2001) revidiert.

Die erste Fassung der EU-Sportbootrichtlinie (94/25/EG) wurde bereits bei der dritten Revision 2001 weitgehend in Schweizer Recht übernommen. Als Folge daraus wurde die Zulassung von Sportbooten an die Vorlage  einer Konformitätserklärung geknüpft. Die Zulassung von Vergnügungsschiffen unterliegt hingegen in der Schweiz auch weiterhin nicht der EU-Richtlinie: Für ihre Zulassung muss anstelle der Konformitätserklärung eine technische Prüfung durch die kantonalen Schifffahrtsämter vorgenommen werden. In dieser ersten Fassung der EU-Richtlinie waren noch keine Bestimmungen über die Abgas- und Geräuschemissionen der Sportboote enthalten. Wassermotorräder waren von ihrem Geltungsbereich ausgeschlossen.

Die EU-Sportbootrichtlinie wurde durch die Richtlinie 2003/44/EG erweitert. Die Erweiterung ist in der EU am 1. Januar 2006 in Kraft getreten. Für die Schweiz ist nun eine Teil-Übernahme der erweiterten Richtlinie angezeigt. Das erfordert Revisionen der BSV und der SAV.

Revision der Binnenschifffahrtsverordnung: Teilübernahme der europäischen Regeln für Sportboote

Die vierte Revision der BSV beinhaltet folgende Hauptelemente:

-         Teilübernahme der Geräuschemissionsgrenzwerte aus der EU-Richtlinie für Motoren bis 40 kW Leistung;

-         Einführung von Blutalkoholgrenzwerten für Schiffsführer. Vorgesehen ist ein Grenzwert von 0,5 Promille im nicht gewerbsmässigen Bereich und von 0,2 Promille für gewerbsmässig eingesetzte Schiffsführer;

-          Harmonisierung von Anforderungen an die Ausbildung und Prüfung von Schiffsführern von Fahrgastschiffen. In diesem Zusammenhang ist auch die Verschärfung der Anforderungen für den Personentransport auf Güterschiffen zu erwähnen.

Auch nach der Revision der BSV wird das in der Schweiz gültige Verbot für Wassermotorräder beibehalten.

Revision der Abgasvorschriften für Schiffsmotoren: Schärfere Grenzwerte für Dieselmotoren

Die Abgasvorschriften für Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) traten 1995 in Kraft. Die Schweiz war das erste Land, das solche Vorschriften zum Schutz der Gewässer flächendeckend einführte. Die SAV wurde 1997 revidiert. Die technischen Regeln zur Abgasmessung blieben aber seit 1995 ebenso unverändert wie die Abgasgrenzwerte.

Mit dieser Revision wird hauptsächlich eine Anpassung an den neuen internationalen Standard im Bereich der Abgasvorschriften bezweckt. Dies ist notwendig, weil die Bestimmungen der SAV nicht mehr den heutigen Realitäten auf dem Motorenmarkt entsprechen.

Die Revision führt bei den 4-Takt-Benzinmotoren zur Abschwächung bisher gültiger Grenzwerte, für Dieselmotoren werden sie hingegen verschärft. So wird eine Partikelfilterpflicht für Diesel-Antriebsmotoren (ab einer Leistung des einzelnen Motors von 37 kW) von Schiffen im gewerbsmässigen Einsatz eingeführt. Das Obligatorium gilt für Schiffsneubauten (Fahrgast- und Güterschiffe). Bei Neumotorisierungen ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Nachrüstung von Partikelfiltern technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. Für bereits in Betrieb stehende Schiffe wird keine allgemeine Nachrüstpflicht eingeführt.

Als Ausgleich für die abgeschwächten Grenzwerte bei den 4-Takt-Benzinmotoren werden Kompensationsmassnahmen wie die Einführung einer Abgaswartungspflicht für alle Schiffsmotoren sowie die Einführung von Auslauffristen für bestehende Motoren ohne Abgastypenprüfung vorgeschlagen. Neu werden somit alle Motoren – mit oder ohne Abgastypenprüfung – der Wartungspflicht unterstellt. Korrekt eingestellte und gewartete Motoren weisen ein besseres Abgasverhalten auf als nicht gewartete Motoren. Mit der Wartungspflicht wird eine Reduktion des Schadstoffeintrages in die Gewässer erreicht. Für ältere Benzinmotoren, die weder über eine anerkannte Konformitätserklärung noch über eine Abgastypenprüfbescheinigung nach bisheriger SAV verfügen, soll neu eine Auslauffrist von 10 Jahren gelten. Sie beginnt mit der Inkraftsetzung der revidierten SAV zu laufen.


Adresse für Rückfragen

Bundesamt für Verkehr, Public Affairs, Tel. 031 322 36 43



Herausgeber

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
https://www.uvek.admin.ch/uvek/de/home.html

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-3099.html