Rückgabe, Rücknahme und Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte: Elektronikschrott separat sammeln und umweltgerecht verwerten

Bern, 14.01.1998 - Geräte des täglichen Gebrauchs dürfen von Konsumenten und Konsumentinnen nicht mehr dem Kehricht oder Sperrgut beigegeben, sondern müssen einem Händler, Hersteller, Importeur oder einer spezialisierten Entsorgungsunternehmung zurückgegeben werden. Diese müssen die Geräte zurücknehmen und sie umweltgerecht entsorgen. Entsprechende Bestimmungen hat der Bundesrat mit der Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG) verabschiedet. Die VREG formuliert zudem Anforderungen an die umweltgerechte Verwertung von Geräten. Betriebe, die Elektronikschrott verwerten, benötigen künftig eine Bewilligung des Kantons. Ab Inkrafttreten der Verordnung am 1. Juli 1998 werden die Exporte von Elektronikschrott durch den Bund kontrolliert. Keinerlei Vorschriften enthält die VREG betreffend der Finanzierung der Elektronikschrott-Verwertung, da hier der Markt spielen soll.

In der Schweiz fallen jährlich rund 80’000 bis 100'000 Tonnen elektrische und elektronische Geräte aus den Bereichen Unterhaltungselektronik, Büro, Informatik, Telekommunikation sowie Haushalt als Abfall an. Die heutige Entsorgung dieser bedeutenden Abfallmenge vermag nicht zu befriedigen. Der Hauptanteil der Abfall-Geräte wird zusammen mit dem Siedlungsabfall verbrannt oder deponiert. Dadurch gehen verwertbare Materialien verloren und der Siedlungsabfall wird unnötig mit Schwermetallen und organischen Schadstoffen belastet. Vielfach gelangen defekte elektrische und elektronische Geräte auch ins Ausland, wo ihre umweltgerechte Entsorgung nicht sichergestellt ist. Die neue Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG) verlangt nun, dass ausgediente Geräte separat gesammelt und umweltgerecht entsorgt werden müssen. Die vorgeschlagene Lösung lehnt sich an ein bereits auf freiwilliger Basis funktionierendes Branchenmodell an.

Der VREG unterstellt sind im wesentlichen die von den einzelnen Konsumenten und Konsumentinnen zu Hause oder am Arbeitsplatz benutzten Geräte der Unterhaltungselektronik, der Büro-, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Haushaltgeräte. Der Verordnung nicht unterstellt sind hingegen Industrieelektronik und Werkzeugmaschinen, weil deren fachgerechte Verwertung durch die Industrie selber sichergestellt werden muss.

Rückgabepflicht für Benutzer - Rücknahmepflicht für die Wirtschaft

Die VREG verpflichtet Benutzer und Benutzerinnen, ihre ausgedienten Geräte einem Hersteller, Importeur oder Händler zurückzugeben. Detailhändler sind gegenüber den Benutzern und Benutzerinnen zur Rücknahme alter Geräte verpflichtet, wenn sie die gleiche Art von Geräten im Sortiment führen. Für Gross- und Zwischenhändler gilt die Rücknahmepflicht auch gegenüber anderen Händlern. Sie können aber verlangen, dass die Abfallgeräte direkt einem Entsorger angeliefert werden. Dadurch sind die Händler nicht gezwungen, Zwischenlager ausgedienter Geräte anzulegen.

Hersteller und Importeure müssen nur Geräte jener Marken zurücknehmen, die von ihnen hergestellt oder importiert werden. Wer leicht demontierbare Geräte aus günstig verwertbaren, schadstoffarmen Materialien herstellt, kann dadurch seine künftigen Entsorgungskosten senken. Dadurch wird für Hersteller ein Anreiz geschaffen, bei der Produktegestaltung die Entsorgung miteinzubeziehen.

Abfälle von elektrischen und elektronischen Geräten müssen aufgrund der VREG umweltgerecht und insbesondere nach dem Stand der Technik entsorgt werden. Die Verordnung enthält dazu konkrete Mindestanforderungen. Mit einer Bewilligung des Kantons für Entsorger soll die Kontrolle im Inland verbessert werden. Analog zu den Sonderabfällen oder der Kehrichtschlacke benötigen Exporte von elektrischen und elektronischen Geräten zur Entsorgung künftig eine Bewilligung des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL).

Positives Echo in der Vernehmlassung

Die in der ersten Hälfte des Jahres 1997 durchgeführte Vernehmlassung erbrachte überwiegend positive Stellungnahmen, allerdings mit vielen, zum Teil übereinstimmenden Änderungsvorschlägen. Unbestritten war, dass elektrische und elektronische Geräte umweltgerecht entsorgt werden müssen und dazu ein gewisses Mass an staatlicher Kontrolle notwendig ist. Grundsätzliche Differenzen mit zwei Organisationen der Maschinen- und Elektronikindustrie konnten unter Vermittlung des Vororts unter anderem durch eine bessere Abgrenzung des Geltungsbereiches ausgeräumt werden.

Von den direkt betroffenen Verbänden wurden Vorschläge zur Regelung der Finanzierung der Entsorgung (Gratisrückgabe bei Neukauf, Festlegung des Entsorgungsentgeltes bei der Geräterückgabe ohne Neukauf) durchwegs abgelehnt. Es wurde gefordert, dass der Bund vorerst nur die Rücknahme- und Entsorgungspflichten regeln und die entsprechende Finanzierung dem Markt überlassen solle.



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Bundesamt für Umwelt BAFU
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