3. Flachmoorserie beschlossen: Rothenthurm-Verfassungsauftrag- Bezeichnung der Schutzobjekte praktisch abgeschlossen

Bern, 15.01.1998 - Der Bundesrat hat die dritte Serie des Inventars der Flachmoore von nationaler Bedeutung verabschiedet. Aufgrund der Flachmoorverordnung ist es das Ziel, diese wertvollen Feuchtgebiete durch angepasste landwirtschaftliche Nutzung zu erhalten. Mit dem definitiven Schutz von 74 weiteren Flachmooren ab dem 1. April 1998 ist nebst dem Flachmoorinventar auch die erste Phase in der Umsetzung des Rothenthurm-Verfassungsartikels weitgehend abgeschlossen; offen ist einzig noch der Entscheid über ein Grimsel-Moor. Künftig gilt es mit geeigneten Pflege- und Unterhaltsmassnahmen die Erhaltung der Moore und Moorlandschaften sicherzustellen.

Flachmoore - auch Streuewiesen oder Riede genannt - sind jener Teil des Grünlandes, in dem oberflächliches Grundwasser im Überfluss vorhanden ist. Sie beherbergen hochangepasste Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren und stellen deshalb besonders erhaltenswerte Lebensräume dar. Flachmoore wirken zudem regulierend auf den Wasserhaushalt der Landschaft. Ein grosser Teil der Flachmoore entstand bereits vor Jahrhunderten unter dem Einfluss der traditionellen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Als Folge von umfangreichen Entwässerungen zur Gewinnung von Kultur- und Bauland verschwanden, vor allem im Mittelland, in den letzten hundert Jahren rund 90 Prozent dieser Feuchtgebiete.

Der Schutz der Flachmoore erfordert eine angepasste landwirtschaftliche Nutzung: in tieferen und mittleren Lagen den Streueschnitt, in höheren Lagen die extensive Beweidung. Dank den Beitragszahlungen der Landwirtschaft (Ökobeiträge) und des Naturschutzes können heute diese sanften Bewirtschaftungsformen gewährleistet werden. Am meisten Flachmoore sind in den Nordalpen zu finden. Die ausgedehntesten Flachmoore von nationaler Bedeutung liegen in den Kantonen Bern, Schwyz und Luzern.

Im Vernehmlassungsentwurf von 1990 waren 1'044 Flachmoore mit einer Fläche von rund 185 Quadratkilometer als Objekte von nationaler Bedeutung aufgeführt. Da die fachliche Bereinigung (Kontrolle des Perimeters, Anpassung an die Detailkartierung) und die Bereinigung von Nutzungskonflikten (Landwirtschaft, Tourismus, Armee) viel Zeit beanspruchte, wurde der Erlass in Etappen vorgenommen. Eine erste Serie mit 723 Flachmooren ist seit dem 1. Oktober 1994 rechtskräftig geschützt. Eine zweite Serie mit 369 Objekten folgte auf den 1. März 1997. Parallel zur zweiten Serie wurden 100 Objekte aus der ersten Serie revidiert. Mit der dritten Serie werden 74 Objekte auf den 1. April 1998 unter Schutz gestellt. Gleichzeitig werden 12 Objekte aus den vorangegangenen Serien revidiert. Diese Revisionen betreffen vor allem Anpassungen an die Detailkartierungen der Kantone.

Mit Ausnahme der Moorlandschaft Grimsel, sowie eines darin befindlichen Flachmoors zu welchen der Bundesrat den Entscheid aufgeschoben hat, sind die Moore und Moorlandschaften von nationaler Bedeutung mit der 3. Flachmoorserie vollständig unter definitiven Schutz gestellt. Für die Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung (514 Objekte) hatte der Bundesrat bereits auf den 1. Februar 1991 Schutzbestimmungen erlassen. Die Verordnung über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung wurde auf den 1. Juli 1996 in Kraft gesetzt (88 Objekte). Die erste Phase in der Umsetzung des Rothenthurm-Verfassungsauftrages ist damit praktisch abgeschlossen. Um die Erhaltung der Moore und Moorlandschaften langfristig zu sichern, sind auch künftig Pflege- und Unterhaltsmassnahmen notwendig.

Schutz der Moore und Moorlandschaften

Gemäss dem "Rothenthurm-Artikel" (Art. 24sexies Abs. 5 BV) sind Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung Schutzobjekte. Man unterscheidet mithin zwischen Moorlandschaften und Mooren (d.h. Moorbiotopen). Letztere werden unterteilt in Hoch- und Übergangsmoore sowie in Flachmoore.

Hoch- und Übergangsmoore

Am 1. Februar 1991 ist die Hochmoorverordnung (SR 451.32) und damit das Inventar der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung in Kraft getreten. Das Inventar umfasst in 22 Kantonen total 514 Objekte auf insgesamt 0.0356 Prozent der Landesfläche.

Flachmoore

Am 1. Oktober 1994 ist die Flachmoorverordnung (SR 451.33) und damit die erste Serie des Inventars der Flachmoore von nationaler Bedeutung in Kraft getreten. Diese erste Serie umfasste total 723 Objekte in 21 Kantonen auf insgesamt 0.24 Prozent der Landesfläche. Die zweite Serie mit 369 weiteren Objekten in 16 Kantonen wurde auf den 1. März 1997 in Kraft gesetzt. Mit 74 Objekten in 9 Kantonen folgt auf den 1. April 1998 die 3. Serie. Noch ausstehend ist der Entscheid über ein Moor an der Grimsel.

Moorlandschaften

Am 1. Juli 1996 ist die Moorlandschaftsverordnung (SR 451.35) und damit das Inventar der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung in Kraft getreten. Das Inventar umfasst in 19 Kantonen total 88 Objekte auf insgesamt knapp 2 Prozent der Landesfläche. Noch ausstehend ist der Entscheid über die Moorlandschaft Grimsel.


Herausgeber

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
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