Die Schweiz und die Türkei paraphieren neues Doppelbesteuerungsabkommen

Bern, 04.11.2009 - Die Schweiz und die Türkei haben die Verhandlungen über die Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen nach dem OECD-Standard und über weitere Punkte abgeschlossen. Ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) wurde heute in Bern paraphiert. Es entspricht den vom Bundesrat beschlossenen Eckwerten.

Seit dem Bundesratsentscheid vom 13. März 2009 über die Ausweitung der Amts-hilfe in Steuerfragen nach Art. 26 des OECD-Musterabkommens hat die Schweiz bereits fünfzehn Doppelbesteuerungsabkommen mit der erweiterten Amtshilfeklausel ausgehandelt und paraphiert. Bereits unterzeichnet sind die Abkommen mit Dänemark, Luxemburg, Frankreich, Norwegen, Österreich, Grossbritannien, Mexiko, Finnland, den Färöer-Inseln, den USA und Katar. Als unterzeichnetes Abkommen zählt auch jenes mit Spanien. Das geltende DBA mit Spanien enthält eine auto-matische Meistbegünstigungsklausel, falls die Schweiz mit einem anderen EU-Mitgliedstaat eine weitergehende Bestimmung über den Informationsaustausch vereinbart. Diese Klausel wurde mit der Unterzeichnung des DBA mit Dänemark im August 2009 aktiviert. Seit dem 25. September 2009 befindet sich die Schweiz auf der weissen Liste der OECD und vermeidet dadurch steuerliche Diskriminierungen und Nachteile durch die Staatengemeinschaft.

Der Bundesrat legt demnächst National- und Ständerat eine Serie von einzelnen Botschaften vor, in denen er das Parlament um die Genehmigung der ersten unter-zeichneten DBA ersucht. In den nächsten Wochen ist auch die Unterzeichnung der neu ausgehandelten und paraphierten Abkommen mit den Niederlanden, Polen und Japan vorgesehen.

Die Neuverhandlung der DBA geht zum Teil weit über die Ausweitung der Amtshilfe in Steuersachen hinaus. Die Schweiz hat nicht nur über die Anpassung der Amtshilfe verhandelt, sondern auch zahlreiche Vorteile für die Wirtschaft herausgeholt. Dazu gehören Quellensteuerreduktionen und Nullsätze bei Dividenden, Zinsen und Lizenzzahlungen, Schiedsgerichtsklauseln zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Weiter wurde erreicht, dass Diskriminierungen aufgrund der bisherigen Amtshilfe-politik gestoppt wurden. Diese Politik wird fortgesetzt. Verhandlungen mit weiteren Ländern sind bereits vereinbart.

Paraphierung und weitere Etappen bis zum Inkrafttreten

Paraphierung bezeichnet die Zustimmung zu einem Vertragstext durch Anbringen der Initialen (= Paraphen). Damit legen die Verhandlungsführer bei DBA (und anderen völkerrechtlichen Verträgen) den ausgehandelten Vertragstext vorläufig fest. Dieser paraphierte Text ist vorerst vertraulich. Den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden wird der Inhalt in einem Kurzbericht bekannt gegeben, damit sie dazu Stellungnahme nehmen können.

Das Abkommen wird erst nach der Unterzeichnung veröffentlicht. Die Ermächtigung zur Unterzeichung erteilt der Bundesrat. Anschliessend ist das DBA durch den National- und den Ständerat zu genehmigen. Hat auch der Partnerstaat das Abkommen genehmigt, so kann es ratifiziert werden. Dies ist die Voraussetzung des Inkrafttretens, wobei der Zeitpunkt des Inkrafttretens von der getroffenen Vereinbarung abhängt.

DBA, die wichtige zusätzliche Verpflichtungen vorsehen, unterstehen nach bisheriger Praxis dem fakultativen Referendum Der Entscheid über die Unterstellung eines DBA unter das fakultative Referendum obliegt dem Parlament.


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Beat Furrer, Leiter Kommunikation, Eidgenössische Steuerverwaltung, Tel. 031 324 91 29.


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