BAV passt Praxis bei der Erneuerung von Betriebsbewilligungen von Seilbahnen an

Bern, 19.09.2009 - Das Bundesamt für Verkehr (BAV) passt seine Praxis bei der Erneuerung von Betriebsbewilligungen von Seilbahnen an ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts an. Neu verzichtet das Amt auf eine technisch-betriebliche Prüfung der Anlagen bei der Erneuerung von Betriebsbewilligungen. Das BAV hat die Unternehmen über die Praxisänderung informiert und sie zugleich an ihre Sorgfaltspflicht für die Gewährleistung der Sicherheit erinnert.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit einem Urteil vom 12. Juli 2009 die Praxis bei der Erneuerung der Betriebsbewilligungen von Seilbahnen in einem Punkt konkretisiert. Aufgrund dieses Urteils wird das BAV ab sofort seinen Entscheid zur Erneuerung der Betriebsbewilligung ausschliesslich auf die Unterlagen abstützen, die ihm aufgrund der Melde- und Berichtspflicht der Unternehmungen eingereicht worden waren. Es prüft, ob sich aus diesen Dokumenten konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht ergeben. Liegen keine solchen Anhaltspunkte vor, wird die Betriebsbewilligung für die beantragte Zeitdauer erneuert. Eine über diese Beurteilung hinaus gehende technisch-betriebliche Prüfung des BAV findet im Rahmen der Erneuerung der Betriebsbewilligung nicht statt.

Das BAV orientierte die Seilbahnbranche mit einem Schreiben über die neue Praxis. Gleichzeitig erinnerte es die Seilbahnunternehmungen daran, dass sie jederzeit für die Sicherheit verantwortlich sind. Zudem wies es darauf hin, dass es die Einhaltung der Sorgfaltspflicht durch die Unternehmen im Rahmen der Überwachung mittels Audits und Betriebskontrollen vertieft überprüft.


Adresse für Rückfragen

Bundesamt für Verkehr, Information, 031 322 36 43



Herausgeber

Bundesamt für Verkehr
https://www.bav.admin.ch/bav/de/home.html

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-29117.html