Tätowierungen und Permanent-Make-up: Qualität der Farben oft ungenügend

Bern, 13.07.2009 - Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat in 16 Kantonen und im Fürstentum Liechtenstein 152 Proben von Tätowierfarben erheben lassen. Die Farben wurden auf ihre mikrobiologische Reinheit, die chemische Zusammensetzung und die korrekte Etikettierung überprüft. Nur 32 Proben (21 Prozent) entsprachen den seit 1. Januar 2008 geltenden gesetzlichen Vorschriften. Handlungsbedarf besteht insbesondere bei der chemischen Zusammensetzung und der Deklaration der Farben.

Seit dem 1. Januar 2008 gelten in der Schweiz Vorschriften zur Sicherheit von Tätowier- und Permanent-Make-up (PMU)- Farben. Die vorliegende Untersuchung sollte einen Überblick verschaffen, ob die geltenden Vorschriften eingehalten werden. Die Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt (HKV) regelt unter anderem:

  • Chemische Anforderungen an Konservierungsmittel, Farb- und Duftstoffe (Artikel 5 Absatz 3);
  • Mikrobiologische Anforderungen (Artikel 6 Absatz 1);
  • Vorschriften zur Etikettierung von Tätowier- und PMU-Farben, dazu gehören u.a. eine Bestandteildeklaration, die Angabe zur Mindesthaltbarkeit und das Warenlos (Artikel 8).

Die Resultate zeigen deutlich, dass die Regelungen von Herstellern und Anwendern noch ungenügend umgesetzt werden.

Die 152 Proben wurden im Kantonalen Laboratorium Basel Stadt untersucht. Bei 62 Proben (40%) mussten wegen gesundheitsgefährdender Mängel ein Anwendungsverbot ausgesprochen werden. In 35 Fällen wurden unerlaubte Farbstoffe, in 22 Fällen unzulässige Konservierungsstoffe nachgewiesen. In 10 Fällen mussten Produkte wegen kanzerogenen aromatischen Aminen oder Nitrosaminen von der weiteren Verwendung ausgeschlossen werden. Diese chemischen Mängel können negative Langzeitwirkungen oder Allergien auslösen.

In 4 Fällen musste aufgrund des mikrobiologischen Befundes die weitere Verwendung des Produktes verboten werden. In 12 von 39 Proben fabrikfrischer Farbe und in 23 von 106 in Anwendung begriffenen Farben konnten Keime nachgewiesen werden. Gemäss Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt sind die Hersteller verpflichtet, sterile Ware herzustellen und abzugeben. Die Tätowierer sind ihrerseits gehalten, die „Richtlinie über die gute Arbeitspraxis" zu befolgen. Nur so besteht Gewähr, gesundheitliche Risken mikrobiologischen Ursprungs auszuschalten. Von mikrobiologischen Verunreinigungen kann ein Infektionsrisiko ausgehen.

Mit 104 Fällen (68%) war die mangelhafte Etikettierung der häufigste Beanstandungsgrund. Entweder fehlte die Bestandteildeklaration oder sie war mangelhaft. In einigen Fällen fehlte die Angabe der Mindesthaltbarkeit oder das Warenlos. Tätowierer oder Permanent-Make-up-Anwender sollten mangelhaft etikettierte Produkte zurückweisen.

Das BAG wird mit den zuständigen Berufs- und Herstellerverbänden die Resultate der Messkampagne diskutieren und eine Verbesserung der Situation verlangen. Die Untersuchungen sollen zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt werden. Zudem ist beabsichtigt, die Europaratsresolution zu Tätowier- und PMU-Farben aus dem Jahr 2008 in die HKV zu implementieren. Sie enthält insbesondere Grenzwerte für Schwermetalle.

Empfehlungen für Konsumentinnen und Konsumenten
Wer sich nach reiflicher Überlegung und trotz den bekannten Risiken für ein Tattoo entscheidet, sollte vor dem Eingriff mit einem Hautarzt sprechen und abklären, ob ein erhöhtes Risiko für Allergien besteht. Bei der Wahl des Tätowierstudios muss auf einen gepflegten Eindruck geachtet werden. Ein seriöses Studio informiert zudem über die benutzten Farben und gibt Informationen zur Nachsorge ab. Weitere Tipps sind dem Merkblatt zu entnehmen www.bag.admin.ch/pdf_link.php?download=Merkblatt_tattoospiercing


Adresse für Rückfragen

Bundesamt für Gesundheit, Michael Beer, Leiter Abteilung Lebensmittelsicherheit,
Telefon: 031 322 95 05 oder media@bag.admin.ch E-Mail



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