16. Tätigkeitsbericht

Bern, 29.06.2009 - Im vergangenen Jahr beschäftigte sich der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) unter anderem mit dem Abschluss des Safe-Harbor-Abkommens mit den USA, datenschutzkonformen und netzwerkbasierten Videoüberwachungssystemen, Aufsichts- und Informationstätigkeiten im Rahmen der Umsetzung des Schengen-Abkommens; er verfasste Erläuterungen zu Pay as you drive und Black Boxen bei Motorfahrzeugversicherungen und eine Empfehlung in Sachen Mietercheck und nahm Stellung zur Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts. Einen besonderen Schwerpunkt legte der EDÖB im vergangenen Berichtsjahr, das den Zeitraum vom 1. April 2008 bis 31. März 2009 umfasst, auf den Persönlichkeitsschutz im Internet. Er umreisst die Bedingungen, unter denen Online-Bewertungsplattformen betrieben werden dürfen, erläutert die Gefahren von sozialen Netzwerken und berät Nutzer, Anbieter und Behörden über die datenschutzkonforme Ausgestaltung solcher Dienste und nimmt Stellung zum Persönlichkeitsschutz bei der Berichterstattung im Internet. In seinem 16. Tätigkeitsbericht weist der EDÖB die Pensionskassen auf einen korrekten Umgang mit persönlichen Pensionskassenausweisen hin, äussert sich zur Bekanntgabe von Personendaten an Dritte durch Vereine und Veranstalter von Sportanlässen und zieht im Rahmen des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) eine Jahresbilanz über Zugangsgesuche, Schlichtungsanträge und Empfehlungen.

Personendaten dürfen nur unter bestimmten Bedingungen in Länder übermittelt werden, die über kein angemessenes Datenschutzniveau verfügen. Die Vereinigten Staaten von Amerika gehören zu dieser Gruppe von Ländern. Um den Datentransfer zwischen der Schweiz und den USA zu verein­fachen, haben der EDÖB und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) mit den USA ein Safe-Harbor-Abkommen abgeschlossen. Damit wird der Persönlichkeitsschutz der betroffenen Personen gestärkt.

Der technische Fortschritt erlaubt im Bereich Videoüberwachung immer komplexere Anwendungen, aber auch besseren Schutz der Persönlichkeit. Heute können hunderte von Kameras auf der ganzen Welt über Internet Bilder in Datenbanken und an zahlreiche Nutzer verteilen. Vor allem mittels Codierung oder Chiffrierung der Bilder, physischem Schutz vor unberechtigtem Zugriff und einer Aufteilung des Dechiffrierschlüssels für ein effektives Vier-Augen-Prinzip können die Anforderungen des Datenschutzes mit den Zielen der Videoüberwachung in Einklang gebracht werden.

Nach der Evaluierung des Schweizer Datenschutzes durch die Europäische Union hat der EDÖB mit dem Aufbau seiner Informations- und Aufsichtstätigkeiten im Rahmen des Schengen-Abkom­mens begonnen. So wurde die Zusammenarbeit mit den kantonalen Datenschutzbehörden ausgebaut, eine Kontrolle der diplomatischen Vertretung der Schweiz in der Ukraine durchgeführt, über das Schengener Informationssystem SIS informiert und seine Nutzer sensibilisiert. Weiter wirkt der EDÖB an der Umsetzung der von der EU empfohlenen Massnahmen mit.

Im Bestreben, ihre Angebote möglichst individuell auf die Kundinnen und Kunden zuzuschneiden, evaluieren Motorfahrzeugversicherungen neben Daten über den Zustand des Fahrzeugs sowie Fahrzeugbewegungen zunehmend auch ereignisunabhängige Daten, also bspw. das tägliche Fahrverhalten. Die neuen technischen Mittel erlauben die Sammlung nahezu unbeschränkter Bewegungsdaten für so genannte Pay-as-you-drive-Lösungen, was aus datenschützerischer Sicht Risiken birgt. Umfang, Speicherung und Verwendung der Daten müssen sich nach den Grundsätzen des Datenschutzgesetzes richten.

Im Verlauf des Berichtsjahres hat der EDÖB mit Bezug auf die Dienstleistung Mietercheck einer Wirtschaftsauskunftei mehrere Empfehlungen erlassen. Der Dienst will Vermietern helfen, das Risiko von Mietzinsausfällen durch schlechte Mieter zu vermindern. Die Datenbearbeitungen weisen aus Sicht des Datenschutzes jedoch Mängel auf. Bereits im letzten Jahr hat der Anbieter des Mieterchecks einige Anpassungen vorgenommen. Nun hat er, nach intensiven Gesprächen, die verschiedenen Anpassungsvorschläge und Empfehlungen des EDÖB akzeptiert.

Betreibungsregisterdaten sind sehr sensitiv. Entsprechend hat der EDÖB zur Revision des Schuld­be­treibungs- und Konkursrechts Stellung genommen und angeregt, die Anzeigefristen anzupassen. Heute werden Betreibungsdaten mit wenigen Ausnahmen fünf Jahre lang im Betreibungsregis­teraus­zug aufgeführt, selbst wenn die Zahlung erfolgt ist oder die Betreibung nicht weiter verfolgt wird. Der EDÖB schlägt neu ein gestaffeltes Einsichtsrecht vor. Damit würde ein Anreiz geschaffen, die Schuld zu begleichen, denn wer bezahlt, hätte seinen finanziellen Leumund nach einem Jahr wieder hergestellt.

Heute spielt sich ein beträchtlicher Teil des Lebens im Internet ab. Es ist ein weltweit zugängliches Medium, das kein Vergessen kennt. Dies hat den EDÖB dazu veranlasst, einzelne Themen genauer zu betrachten. So umreisst er die Bedingungen, unter denen Online-Bewertungsplattformen für Dienstleistungen oder Berufsgattungen betrieben werden dürfen, beleuchtet die Risiken für Betreiber und Nutzer und schlägt Massnahmen zur Minimierung der Gefahr von Persönlichkeits­verletzungen vor. Auch die Gefahren der hoch im Trend liegenden sozialen Netzwerke greift der EDÖB auf. Wer im Internet viele persönliche Informationen über sich preisgibt, gelangt in unzählige (auch private) Datensammlungen und verliert die Herrschaft über die eigenen Personendaten. Die Betreiber solcher Seiten können diese Personendaten mit den Metadaten kombinieren und umfassende und lukrative Persönlichkeitsprofile erstellen. Der EDÖB berät Nutzer, Anbieter und Behörden über den datenschutzkonformen Umgang mit solchen Diensten. Auch die Berichter­stat­tung im Internet hat den EDÖB im vergangenen Jahr mehrfach beschäftigt. Werden einzelne Teilnehmer eines Ereignisses klar erkennbar dargestellt, wirft das die Frage nach einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte auf. Dabei kommt es auf die Art der Berichterstattung an: Fokussieren Texte und Bilder das, was von öffentlichem Interesse ist (nämlich den Inhalt der Veranstaltung oder besondere Vorkommnisse), und wird die Persönlichkeit der anwesenden Personen geschont, ist ein Bericht unproblematisch. Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung ortet der EDÖB aber in einer Berichterstattung, die einzelne Teilnehmer ohne deren Einwilligung und ohne überwiegendes öffentliches Interesse porträtiert oder an den Pranger stellt.

Arbeitnehmer, die bei einer Pensionskasse versichert sind, erhalten von dieser regelmässig ihren persönlichen Ausweis. Der Arbeitgeber braucht die darauf aufgelisteten Informationen nicht, und der EDÖB erachtet es als nicht datenschutzkonform, wenn eine Pensionskasse die persönlichen Ausweise ihrer Versicherten dem jeweiligen Arbeitgeber zuschickt, damit der sie verteile. Der EDÖB wird zuhanden der fehlbaren Pensionskasse mangels Einigung eine Empfehlung ausarbeiten.

Vereine oder Veranstalter von Sportanlässen dürfen Mitglieder- bzw. Teilnehmerdaten nicht ohne die Einwilligung der Betroffenen weitergeben. Erlaubt ist eine Verwendung der Personendaten im Rahmen dessen, was für die Veranstaltung notwendig und für die Teilnehmenden erkennbar ist (Start- und Ranglisten, Zeitmessung etc.). Die Weitergabe zu Marketingzwecken an Sponsoren, Fotografen oder andere Dritte ist nur mit dem Einverständnis der betroffenen Personen erlaubt. Diese müssen auch die Möglichkeit haben, sich einer solchen Weitergabe zu widersetzen.

Das Öffentlichkeitsprinzip ist nun drei Jahre in Kraft. Aus diesem Anlass begnügt sich der EDÖB nicht nur mit einer Bilanz über die Entwicklung bei den Zugangsgesuchen, den Empfehlungen und Schlichtungen in seinem 16. Tätigkeitsbericht. Er hat auch eine externe Evaluation über den Vollzug, die Umsetzungskosten und die Wirksamkeit des BGÖ in Auftrag gegeben und präsentiert an der Pressekonferenz vom 29. Juni 2009 deren Resultate.

Weitere Themen des 16. Tätigkeitsberichts werden im Résumé anbei zusammengefasst.



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Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
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