Umsetzung USTR II: Gewinne aus Liquidationen werden privilegiert besteuert

Bern, 24.06.2009 - Mit der Annahme der Unternehmenssteuerreform II (USTR II) hat sich das Stimmvolk im Februar 2008 auch für die privilegierte Besteuerung des Liquidationsgewinns bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit ausgesprochen. Der Bundesrat hat heute die entsprechende Verordnung zur Umsetzung des Artikels 37b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) in die Vernehmlassung geschickt.

Nach geltendem Recht wird bei selbständig Erwerbenden der Liquidationsgewinn zusammen mit dem Einkommen besteuert. Dies hat wegen der Progression eine Erhöhung der Einkommenssteuer zur Folge. Im Rahmen der USTR II wird dies mit Artikel 37b DBG geändert. Hinter der Neuerung steht die Überlegung, dass Liquidationsgewinne aufgeschobene ordentliche Jahresgewinne sind, die sich deshalb nicht auf die Steuerprogression auswirken dürfen.

Getrennte Besteuerung

Neu wird der Liquidationsgewinn getrennt vom übrigen Einkommen privilegiert besteuert, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder infolge Invalidität definitiv aufgegeben wird. Besteuert wird nur zum Satz eines Fünftels des Liquidationsgewinns (realisierte stille Reserven), jedoch mindestens zu zwei Prozent.

Fiktiver Einkauf

Neu besteht auch die Möglichkeit, den Liquidationsgewinn in der Höhe eines fiktiven Einkaufs wie eine Kapitalleistung aus Vorsorge besteuern zu lassen, also zu einem Fünftel des Tarifs. Einen fiktiven Einkauf geltend machen können nur selbständig erwerbende Personen, unabhängig davon, ob sie einer zweiten Säule angeschlossen sind oder nicht. Bestehende Vorsorgeguthaben und bereits getätigte Bezüge aus der Vorsorge werden bei der Berechnung des fiktiven Einkaufs berücksichtigt.

Verordnung konkretisiert neue Besteuerungsart

Die gesonderte Besteuerung des Liquidationsgewinnes ist eine neue Besteuerungsart, deren Umsetzung in der Verordnung konkretisiert wird. Der fiktive Einkauf ist ein neues Steuerinstitut, für welches sowohl alle Parameter, die Berechnung und die Anspruchsberechtigten in der Verordnung festgelegt werden müssen.

Ein Vernehmlassungsverfahren zu Verordnungserlassen wird bei den Kantonen durchgeführt, da sie für die Veranlagung der direkten Bundessteuer verantwortlich sind. Die Vernehmlassungsfrist dauert bis zum 5. Oktober 2009.


Adresse für Rückfragen

Rebekka Holenstein, Rechtsabteilung DVS, Eidgenössische Steuerverwaltung Tel. 031 322 74 45



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