Versicherungsvertragsgesetz: Inkraftsetzung von Artikel 54 VVG auf den 1. Juli 2009

Bern, 29.05.2009 - 

Gemäss dem geltenden Artikel 54 VVG endet der Versicherungsvertrag, wenn ein Gegenstand des Vertrages den Eigentümer wechselt, zum Zeitpunkt der Handände-rung. Diese Regelung führt zu Lücken im Versicherungsschutz, wenn der neue Ei-gentümer nicht rechtzeitig eine Versicherung für den erworbenen Gegenstand ab-schliesst. Diese Deckungslücke kann gravierende finanzielle Folgen haben, wenn beispielsweise die Erben einer Liegenschaft es unterlassen, die notwendigen Versi-cherungsverträge sofort neu abzuschliessen. 

Die eidgenössischen Räte haben daher am 19. Dezember 2008 eine Änderung von Art. 54 VVG verabschiedet, um diesen Mangel zu beheben. Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag gehen somit bei einer Handänderung auf den neuen Eigentümer über.

Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung beschlossen, die Änderung nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist auf den 1. Juli 2009 in Kraft zu setzen.


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