Bundesrat will erstes neu verhandeltes DBA dem fakultativen Referendum unterstellen

Bern, 08.04.2009 - Nach heutiger Praxis der eidgenössischen Räte und des Bundesrates unterstehen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) dem fakultativen Referendum nicht, wenn sie im Vergleich zum Inhalt früher abgeschlossener Abkommen keine wichtigen zusätzlichen Verpflichtungen vorsehen. Der Bundesrat hat heute diese Praxis bestätigt. Das erste DBA mit den neuen Amtshilfebestimmungen soll dem fakultativen Referendum unterstellt werden. Die folgenden DBA werden nur dann dem fakultativen Referendum unterstellt, wenn sie im Vergleich zum ersten abgeschlossenen Abkommen wichtige neue Verpflichtungen vorsehen. Der letzte Entscheid darüber, ob ein DBA dem fakultativen Referendum unterstellt wird oder nicht, obliegt wie bisher dem Parlament.

Nach dem Rückzug des Vorbehalts zu Art. 26 des OECD-Musterabkommens stellt sich die Frage, ob die auszuhandelnden DBA mit den erweiterten Amtshilfebestimmungen dem Referendum unterstehen. Nach Art. 141 der Bundesverfassung kann gegen völkerrechtliche Verträge, die wichtige, Recht setzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordern, das Referendum ergriffen werden.

In Anwendung dieses Grundsatzes wurden Doppelbesteuerungsabkommen DBA bisher dem fakultativen Referendum unterstellt, wenn sie für die Schweiz neue zusätzliche Verpflichtungen vorsahen. Wenn sie inhaltlich mit bereits abgeschlossenen DBA übereinstimmten, wurden sie nicht dem Staatsvertragsreferendum unterstellt. In jedem Fall aber oblag der Entscheid über die Unterstellung beziehungsweise Nichtunterstellung eines DBA unter das fakultative Referendum dem Parlament.

Der Bundesrat hat diese Praxis im Hinblick auf die neu auszuhandelnden DBA heute bekräftigt. Das bedeutet, dass das erste neu verhandelte Abkommen dem fakultativen Staatsvertragsreferendum untersteht. Die weiteren DBA hingegen werden nicht dem Referendum unterstellt, solange sie im Vergleich zum zuvor abgeschlossenen Abkommen keine neuen Verpflichtungen vorsehen. Der letzte Entscheid verbleibt wie bisher in der Zuständigkeit der Eidgenössischen Räte.


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