Philipp Hildebrand zum Nachfolger von Jean-Pierre Roth bestimmt

Bern, 08.04.2009 - Der Bundesrat hat heute Philipp Hildebrand (1963) zum neuen Präsidenten der Schweizerischen Nationalbank mit Amtsantritt 1. Januar 2010 ernannt. Philipp Hildebrand tritt die Nachfolge von Jean-Pierre Roth an, der auf Ende 2009 in den Ruhestand tritt. Zum Vizepräsidenten der Nationalbank wählte der Bundesrat Thomas Jordan (1963). Neues Mitglied im Direktorium wird Jean-Pierre Danthine (1950).

Bereits heute dankt der Bundesrat Jean-Pierre Roth für seinen wertvollen und sachkundigen Einsatz im Interesse des Schweizer Wirtschafts- und Währungspolitik. Er freut sich, bis Ende Jahr weiter mit ihm zusammenzuarbeiten.

Der Bundesrat hat Philipp Hildebrand, bisher Vizepräsident, zum Nachfolger von Jean-Pierre Roth als Präsident des Direktoriums der Schweizerischen Nationalbank SNB gewählt. Philipp Hildebrand tritt sein neues Amt am 1. Januar 2010 an. Die Wahl gilt für den Rest der laufenden Amtsperiode, die am 30. Juni 2015 endet. Hildebrand ist seit 2003 Mitglied des Direktoriums der SNB.

Ebenfalls auf den 1. Januar 2010 und mit der gleichen Amtsdauer hat der Bundesrat Thomas Jordan, Mitglied des Direktoriums der SNB seit 2007, zum Vizepräsidenten ernannt. Als neues Mitglied des Direktoriums ab 1. Januar 2010 wählte der Bundesrat Jean-Pierre Danthine (1950). Danthine ist Professor für Makroökonomie und Finanztheorie an der Universität Lausanne, Managing Director des Swiss Finance Institute sowie Research Fellow des Center for Economic Policy Research (CEPR) in London.

Hauptaufgabe der SNB ist die Regelung des Geldumlaufs des Landes, die Erleichterung des Zahlungsverkehrs und die Führung einer den Gesamtinteressen des Landes dienende Kredit- und Währungspolitik. Ihre oberste geschäftsleitende und ausführende Behörde ist das Direktorium, dem drei Mitglieder angehören. Die Mitglieder des Direktoriums werden vom Bundesrat auf Antrag des Bankrates ernannt. Den Präsidenten und den Vizepräsidenten wählt der Bundesrat aus der Mitte des Direktoriums (Art. 43 NBG).


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