Aktualisierung der medizinischen Mindestanforderungen für Fahrzeuglenker

Bern, 31.03.2009 - Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) schlägt vor, die gesundheitlichen Kriterien, die zum Führen von Motorfahrzeugen erfüllt sein müssen, dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft anzupassen. Dabei werden Regelungen übernommen, die bereits in der EU gelten. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Kontrolle des Sehvermögens. Die Anhörung zur entsprechenden Änderung der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) dauert bis Ende Juni 2009.

Die in der VZV verankerten körperlichen Anforderungen, die erfüllen muss, wer ein Motorfahrzeug lenken will, entsprechen zum Teil nicht mehr dem Stand der medizinischen Wissenschaft. Im Interesse der Verkehrssicherheit will das ASTRA deshalb die VZV anpassen und dabei gewisse EU-Standards übernehmen.

Änderungen sind insbesondere bei der Kontrolle des Sehvermögens geplant. Die entsprechenden Werte und Gesichtsfeldgrenzen sollen den europaweit üblichen Anforderungen angepasst werden. Wer erstmals einen Lernfahr- oder Führerausweis erwerben will und den summarischen Sehtest beim Optiker oder Arzt nicht besteht, muss künftig auch noch zur augenärztlichen Untersuchung. Neu ist, dass sich Motorfahrzeugführende mit einer fortschreitenden Augenkrankheit (z.B. Grauer oder Grüner Star) periodisch vom Vertrauensarzt oder der Vertrau­ensärztin des Strassenverkehrsamts untersuchen lassen müssen.

Bisher gab es drei medizinische Führerausweisgruppen: Lenker von PW, LKW und Reisecars mussten unterschiedliche gesundheitliche Kriterien erfüllen. Neu soll es wie in der EU nur zwei Gruppen geben: eine für PW und eine für LKW und Reisecar.

Insgesamt sind die Anforderungen nicht strenger, aber präziser formuliert. Sollte im Einzelfall eine Person zwar die bisherigen, nicht mehr aber die neuen Anforderungen erfüllen, so kann sie den Ausweis behalten, wenn sie keine Widerhandlungen begangen hat, die auf die ungenügende Erfüllung der neuen Mindestanforderungen zurückzuführen sind (z.B. viele Auffahrunfälle bei Nichterfüllung der Minimalsehschärfe).

Die Änderungsvorschläge wirken sich auf die ärztlichen Formulare aus. Sie müssen entsprechend angepasst werden.


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