Änderung des Anhangs der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo

Bern, 26.03.2009 - Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD hat in Ausführung eines UNO-Beschlusses die Namen von vier zusätzlichen Personen in den Anhang der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo aufgenommen. Die Änderung tritt am 26. März 2009 in Kraft.

Bei den neu gelisteten Personen handelt es sich um führende Mitglieder der Forces démocratiques de libération du Rwanda (FDLR), einer bewaffneten Miliz im Osten der Demokratischen Republik Kongo. Der Anhang der Verordnung enthält nun die Namen von 20 Individuen sowie 7 Unternehmen und Organisationen, deren Gelder und andere Vermögenswerte gesperrt sind. Die natürlichen Personen dürfen überdies nicht in die Schweiz einreisen.

Dem Staatssekretariat für Wirtschaft SECO sind bisher keine gesperrten Gelder oder Vermögenswerte von Personen oder Unternehmen gemeldet worden, die im Anhang der Verordnung aufgeführt sind.

Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden. 


Adresse für Rückfragen

Roland E. Vock, SECO, Bilaterale Wirtschaftsbeziehungen, Ressort Sanktionen, Tel. 031 324 07 61



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