Der Bundesrat genehmigt die Statuten der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB)

Bern, 14.06.1999 - Der Bundesrat hat die Statuten der schweizerischen Bundesbahnen SBB definitiv ge-nehmigt. Gemäss der Eröffnungsbilanz verfügt die SBB über ein Eigenkapital von 11 Mia. Franken, welches in ein Aktienkapital von 9 Mia. Franken und in Reserven in der Höhe von 2. Mia. Franken aufgeteilt ist. Das Aktienkapital ist in Namenaktien im Wert von je Fr. 50.-- ge-stückelt. Gemäss den Statuten nimmt der Bundesrat die Befugnisse der General-ver-sammlung der Aktiengesellschaft wahr. Gemäss SBB-Gesetz werden die Jahres-rechnung und das Budgets der SBB vom Bundesrat als politischer Behörde genehmigt. Er entscheidet in dieser Funktion auch über die Verwendung des Unternehmensge-winns.

In einem Zwischenentscheid hatte der Bundesrat bereits am 25. November 1998 die Statuten der SBB provisorisch genehmigt. Mit Verabschiedung der Eröffnungsbilanz der SBB durch den Bundesrat liegen heute Kenngrössen vor, die eine definitive Genehmigung der Statuten ermög­lichten. Die SBB wird damit gemäss Art. 2 des SBB-Gesetzes unter der Firma Schweizerische Bundesbahnen SBB als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern konstituiert. Sie verfügt über ein Eigenkapital von 11 Mia. Franken, wovon 9 Mia. Franken dem Aktienkapital zugewiesen werden.

Das Aktienkapital wird in 180'000'000 Aktien mit einem Nennwert von je Fr. 50.— gestückelt. Die Aktie wird als Namenaktie ausgestaltet. Damit kann für den Fall, dass der Bund nicht mehr Alleinaktionär bleiben will, eine gewisse Kontrolle darüber ausgeübt wer­den, wer die Aktien erwirbt. Auf eine Vinkulierung der Namenaktie kann zum heutigen Zeit­punkt jedoch verzichtet werden.

Solange der Bund alleiniger Aktionär ist, werden die Befugnisse der Generalversammlung durch den Bundesrat wahrgenommen. Aus Gründen der Zweckmässigkeit soll die formelle Ausübung der Aktionärsrechte an der Generalversammlung der SBB an das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK delegiert werden. Dies hat zur Folge, dass der Generalsekretär des UVEK den Bundesrat in der Generalversammlung vertreten wird.


Herausgeber

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
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