Tatbeweislösung definitiv ab 1. April 2009

Bern, 06.03.2009 - Der Bundesrat hat heute beschlossen, die Tatbeweislösung, welche den Zugang zum Zivildienst vereinfacht, auf den 1. April 2009 in Kraft zu setzen. Auf den 1. Januar 2010 hat er zudem eine Änderung des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe in Kraft gesetzt.

Am 3. Oktober 2008 haben die Eidg. Räte Änderungen des Zivildienstgesetzes (ZDG) und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) beschlossen. Die Referendumsfrist dagegen ist am 22. Januar 2009 unbenützt abgelaufen.

Zivildienst:
Im Zentrum der Änderung des ZDG steht die Tatbeweislösung. Sie führt zur Auflösung der Zulassungskommission des Zivildienstes mit ihren 100 Mitgliedern, bewirkt Änderungen in drei Verordnungen[1] und erlaubt die Aufhebung von zwei weiteren Ver­­ordnungen[2].

Tatbeweislösung heisst: Die Bereitschaft, einen Zivildienst zu leisten, der deutlich länger dauert als der zu leistende Militärdienst, gilt als ausreichender Nachweis dafür, dass ein Gewissenskonflikt mit der Leistung des Militärdienstes vorliegt. Dabei soll der Zivildienst weiterhin 1,5 mal so lange dauern wie der Militärdienst. Der Tatbeweis bringt mithin keine freie Wahl zwischen Militär- und Zivildienst und letzterer ist weiterhin nur eine Lösung für Personen mit Gewissensgründen.

Das Zulassungsverfahren wird dadurch vereinfacht: Wer Zivildienst leisten will, füllt ein Formular der Vollzugsstelle für den Zivildienst aus, das drei Erklärungen beinhaltet: die Bereitschaft, Zivildienst zu leisten, die Erklärung, dass Gewissensgründe vorliegen, und die Bereitschaft, die Vorschriften des Gesetzes zu respektieren. Die wichtigsten Regeln des ZDG sind auf dem Formular aufgeführt. Dem Gesuch ist eine Kopie des Passes oder der Identitätskarte beizulegen. Strafregisterauszug und Dienstbüchlein sind nicht mehr erforderlich. Das Gesuch kann elektronisch eingereicht werden; in diesem Fall ist die Gesuchseinreichung auf dem Postweg mit einer Originalunterschrift zu bestätigen. Ein vollständiges Gesuch kann künftig innert wenigen Tagen entschieden werden.

Es gelten folgende Übergangsregeln:

  • Die Vollzugsstelle für den Zivildienst hat den Auftrag, Zulassungsgesuche innert vier Monaten zu entscheiden. Daher werden Zulassungsgesuche, die bis Ende 2008 eingereicht wurden, nicht zurückgestellt, sondern weiterhin nach dem bisher geltenden Recht behandelt und entschieden. Per­sönliche Anhörungen durch Mitglieder der Zulassungskommission werden somit bis Ende März 2009 stattfinden.
  • Zulassungsgesuche, die seit dem 1. Januar 2009 eingegangen sind, werden ab dem 1. April 2009 gestützt auf das neue Recht entschieden. Als Grundlagen für den Entscheid müssen die nach dem neuen Recht erforderlichen drei Erklärungen sowie die Kopie des Passes oder der Identitätskarte nachgeliefert werden. Nur ausnahmsweise, wenn dafür ein besonderer Grund besteht, wird ein im ersten Quartal 2009 eingereichtes Gesuch sofort im bisherigen Verfahren bearbeitet.
  • Ab sofort können Gesuche eingereicht werden, die den Anforderungen des neuen Rechts entsprechen. Entschieden wird allerdings erst nach dem 1. April 2009.

Wehrpflichtersatz:
Der Bundesrat hat beschlossen, die Änderung des WPEG auf den 1. Januar 2010 (Ersatzjahr 2010) in Kraft zu setzen. Die neuen Bestimmungen werden erstmals im Veranlagungsjahr 2011 zur Anwendung kommen, wenn die Wehrpflichtersatzabgabe betreffend das Ersatzjahr 2010 veranlagt wird. Die Angehörigen der Armee werden durch die Eidg. Steuerverwaltung in Zusammenarbeit mit dem VBS auf die Änderungen im WPEG aufmerksam gemacht werden.

Bedeutsam ist dies vor allem im Zusammenhang mit der neuen Regelung betreffend die Rückerstattung der Ersatzabgabe: Infolge von Dienstverschiebungen bezahlte Ersatzabgaben werden ab 2010 nicht mehr rückerstattet, sobald der verschobene Dienst nachgeholt worden ist, sondern erst wenn die Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt ist. Neu sind auch die Erhöhung der Mindestabgabe von 200 auf 400 Franken sowie strengere Regeln betreffend die Reduktion der Ersatzabgabe: Eine Reduktion erfolgt künftig erst, wenn mehr als die Hälfte des entsprechenden Dienstes geleistet worden ist. Eine Dienstleistung, welche nur die Hälfte des zu leistenden Dienstes oder weniger umfasst, führt zu keiner Reduktion der Ersatzabgabe mehr.

Mit den revidierten Bestimmungen des WPEG sollen die heute bestehenden Anreize beseitigt werden, entweder den «blauen Weg» zu beschreiten, statt die persönlichen Dienstleistungen zu erbringen, oder aber Dienste zu verschieben oder nur unvollständig zu leisten.


[1] Zivildienstverordnung, Verordnung über das Informationssystem des Zivildienstes und Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement

[2] Verordnung über die Kommissionen des Zivildienstes und Verordnung über das Verfahren der Zulassung zum Zivildienst


Adresse für Rückfragen

Samuel Werenfels, Leiter Zivildienst, 033 228 19 90
Kurt Rieder, Chef Wehrpflichtersatzabgabe, 031 322 74 53



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