Rechtliche Grundlage für die Trassenpreissubvention

Bern, 20.12.1999 - Der kombinierte Verkehr Schiene/Strasse soll dank finanziellen Anreizen attraktiver werden. Der Bundesrat hat mit einer Änderung der Kombiverkehrsverordnung per 1.1.2000 die rechtliche Grundlage für ein neues Subventionssystem im Kombiverkehr geschaffen. Einerseits werden Transportleistungen vom Bund bestellt sowie abgegolten und anderseits die Preise für die Benutzung der Schienentrassen verbilligt. Diese Neuausrichtung wurde vom Parlament bereits im Zusammenhang mit den flankierenden Massnahmen zum Landverkehrsabkommen mit der EU positiv beurteilt.

Die auf den 1. Januar 1999 in Kraft gesetzte Bahnreform ermöglicht Bahnunternehmen, sich um sogenannte Bahntrassen zu bewerben. Erhalten sie den Zuschlag, haben sie das Recht, gegen einen bestimmten Preis die Bahninfrastruktur in einem genau festgelegten Zeitfenster zu benutzen. In diesem Zusammenhang wurde das Subventionssystem im kombinierten Verkehr vollständig überarbeitet. An die Stelle der bisherigen, direkt an die SBB ausbezahlten Abgeltungen tritt neu eine Kombination aus vom Bund bestellten und abgegoltenen Transportleistungen und einer Verbilligung der Trassenpreise. Mit der damit möglichen Reduktion der Kosten für die Benutzung der Schieneninfrastruktur werden drei Ziele verfolgt: Einerseits soll bei den Bahnunternehmen der Anreiz geschaffen wird, möglichst viel kombinierten Verkehr anzubieten. Andererseits sollen die Infrastrukturanbieter veranlasst werden, Trassen für den Kombiverkehr freizumachen, ohne dass dabei die anderen Güterverkehrsarten, wie z.B. der Einzelwagenladungsverkehr - auf dem Schienennetz vernachlässigt wird. Die Förderung des Kombiverkehrs mittels Verbilligung des Trassenpreises soll bereits ab dem 1. Januar 2000 eingeführt werden. Mit der Inkraftsetzung des Landverkehrsabkommens und der Einführung der 40 Tonnen-Limite für Lastwagen soll voraussichtlich auch der Wagenladungsverkehr von einer noch festzulegenden Trassenpreisverbilligung profitieren. Die Höhe der Trassenpreisverbilligung, bzw. der Rückerstattung an die Infrastrukturbetreiber, die Trassen verbilligt zur Verfügung stellen, soll durch das UVEK in einer Departementsverordnung - unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Kredite - festgelegt werden. Die dafür notwendigen finanziellen Mittel in der Höhe von 70 bis 100 Mio. Franken wurden im von den Eidgenössischen Räten beschlossenen Zahlungsrahmen zur Verfügung gestellt.


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