Besteuerung internationaler Sportverbände mit Sitz in der Schweiz - Bewährtes bewahren

Bern, 05.12.2008 - Internationale Sportverbände sind für die direkte Bundessteuer grundsätzlich steuerpflichtig. Gestützt auf ihre Auslegung von Art. 56 lit. g DBG haben verschiedene kantonale Steuerbehörden die internationalen Sportverbände mehrheitlich von der direkten Bundessteuer befreit. Der Bundesrat heisst diese während vielen Jahren entwickelte Praxis der Kantone gut.

Der internationale Sport trägt zur Völkerverständigung bei. Sportprogramme sind ein anerkanntes Element der Friedensförderung. Sport vermittelt positive Botschaften und Werte. Dazu gehören Fairplay, Kampf gegen Rassismus und Diskriminierung sowie Förderung der sozialen und kulturellen Integration. Die internationalen Sportverbände wirken als Multiplikatoren und leisten bei der Verbreitung dieser Botschaften einen wichtigen Beitrag. Sie unterstützen nationale und lokale Sportorganisationen und leisten so namentlich in den Entwicklungsländern einen wichtigen Beitrag zur Sportentwicklung.

Die Bedeutung des Standorts Schweiz für die Verbandsführung des Weltsports ist ausserordentlich. 36 internationale Sportverbände, darunter Fussball, Radfahren, Ski, Schwimmen, Rudern, Kunstturnen etc., haben heute ihren Sitz in der Schweiz. Hinzu kommen weitere 21 Sportorganisationen wie etwa das IOK die sich in der Schweiz niedergelassen haben. Die Schweiz will ihre führende Position im Standortwettbewerb auch in Zukunft behaupten. Vor diesem Hintergrund setzt sich der Bundesrat für attraktive Rahmenbedingungen der internationalen Sportverbände ein.

Auf Ersuchen einzelner Kantone hin und unter Berücksichtigung der eingangs erwähnten Gründe hat der Bundesrat  beschlossen, die Steuerbefreiung für diese internationalen Sportverbände gutzuheissen und die Steuerverwaltungen anzuweisen, diese Steuerbefreiung gesamtschweizerisch gleichermassen anzuwenden.

Der sachliche Anwendungsbereich der Steuerbefreiung bleibt in zweierlei Hinsicht eingeschränkt. Erstens gilt die nun vom Bundesrat gut geheissene Steuerbefreiung nur für die direkte Bundessteuer. Zweitens gilt sie nur für die dem Internationalen Olympischen Komitee IOK angeschlossenen, in der Schweiz domizilierten, internationalen Sportverbände sowie deren in der Schweiz domizilierten internationalen Unterverbände (Konföderationen). Die übrigen Steuern und Abgaben des Bundes (Mehrwertsteuer etc.) sind davon nicht betroffen. Befreit sind nur die Organisationen als solche. Nicht befreit sind natürliche Personen (Mitarbeitende, Personen in Gremien, Funktionäre etc.).


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