Der Bundesrat schränkt Mourad Dhinas politische Aktivitäten in der Schweiz ein - Nachdem Dhina zum Chef des Exekutivbüros der FIS gewählt wurde

Bern, 24.10.2002 - Der Bundesrat lässt nicht zu, dass der Konflikt zwischen der algerischen Regierung und dem Front islamique du Salut (FIS) durch in der Schweiz lebende Exponenten des FIS geschürt wird. Er hat deshalb am Mittwoch beschlossen, dem Chef des FIS-Exekutivbüros, Mourad Dhina, zu verbieten, von der Schweiz aus Propaganda zu betreiben, die Gewalt rechtfertigt, zu solcher aufruft oder diese unterstützt.

Konkret wurde Mourad Dhina auch verboten, terroristische oder gewalt-extremistische Akte, welche namentlich zum Ziel haben, die staatliche Ordnung in Algerien gewaltsam zu stören, zu rechtfertigen, zu befürworten, zu fördern oder materiell zu unterstützen. Damit dieses Verbot nicht umgangen werden kann, darf Dhina auch nicht Dritte mit solchen Aktivitäten beauftragen. Für den Fall einer Widerhandlung droht ihm die Ausweisung aus der Schweiz.

Dhinas Aktivitäten
Mourad Dhina lebt seit längerem in der Schweiz. Nach und nach hat er eine führende Position in dem in Algerien verbotenen FIS eingenommen. Anfang Oktober 2002 wurde er ad interim an die Spitze des Exekutivbüros gewählt. In dieser Funktion könnte er zunehmend zum Brenn- und Aktionspunkt des FIS im Ausland werden.

Die Haltung der Schweiz
Der Bundesrat lässt nicht zu, dass die Schweiz und ihre freiheitliche Rechtsordnung missbraucht wird, indem von ihrem Gebiet aus die innere Sicherheit anderer Staaten direkt oder indirekt gefährdet wird, weil damit die Beziehungen der Schweiz zum Ausland gestört werden. So hat der Bundesrat bereits 1998 gegenüber einem anderen, damals in der Schweiz aktiven Exponenten des FIS, Ahmed Zaoui, ein ähnlich lautendes Verbot ausgesprochen.

Artikel 184, Absatz 3 der Bundesverfassung gibt dem Bundesrat im Zusammenhang mit den Beziehungen zum Ausland die Kompetenz, solche Verbote zu erlassen, wenn die Wahrung der Landesinteressen dies erfordert.


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