Abgeltung der kantonalen Betreuungskosten - Bundesrat ändert Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen

Bern, 16.02.2000 - -

Der Bundesrat hat am Mittwoch einer Änderung von Artikel 29 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 zugestimmt und damit das Berechnungsmodell für die Abgeltung von kantonalen Betreuungskosten angepasst. Er entsprach damit einem Anliegen der Kantone, die im letzten Herbst mit einem entsprechenden Antrag an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement gelangt waren. Die Vorsteherin des EJPD, Bundesrätin Ruth Metzler-Arnold, beauftragte in der Folge das Bundesamt für Flüchtlinge, die Asylverordnung noch einmal zu überprüfen. Den Kantonen werden nun, gestützt auf den revidierten Artikel, Personalkosten vergütet, die ihnen beispielsweise aus dem Führen von Kollektivunterkünften oder aus der Betreuung und Beratung von Asylsuchenden erwachsen. Mit der neuen Berechnungsformel lassen sich inskünftig massive Schwankungen bei der quartalsweisen Abgeltung dieser Aufwendungen verhindern. Die Verordnungsänderung tritt am 1. März 2000 in Kraft und erhöht den Bundesbeitrag an die Kantone im laufenden Jahr um ca. 12 Millionen Franken. Gegenstand der Revision bildet die Berechnung der Abgeltung des kantonalen Betreuungsaufwandes durch den Bund. Nach dem heutigen System basiert diese Berechnung auf der Zahl der neuen Asylgesuche pro Kalenderjahr. Massgebend ist jeweils die Anzahl der Neugesuche zwischen Jahresbeginn und dem aktuellen Quartal, hochgerechnet auf 12 Monate. Diese Methode wertet die Asylgesuche des ersten und zweiten Quartals übermässig auf und kann - wie dies im Jahr 1999 der Fall war - die Berechnung des Bundesbeitrages stark verzerren. Nach diesem alten System würde die sehr tiefe Zahl der Asylgesuche seit Anfang Jahr zu einer einschneidenden Kürzung der vom Bund geleisteten Abgeltung im ersten Quartal 2000 führen.

Neu soll die Anzahl der Zugänge - ohne Hochrechnung - auf Grund von effektiven Zahlen berechnet werden. Massgebend ist die Anzahl Neuzugänge der vorangegangenen vier Quartale. Dieses Modell hat den Vorteil, dass die Schwankungen keine Spitze aufweisen und die Kantone ihrerseits realistisch budgetieren können. Bei einem massiven Abfall der Neuzugänge erfolgt die Reduktion der Abgeltung für die Betreuungskosten zeitlich versetzt, so dass dem nach wie vor hohen Bestand betreuungsbedürftiger Asyl Suchender Rechnung getragen werden kann. Umgekehrt erhalten die Kantone bei einer massiven Zunahme der Neuzugänge die Beiträge entsprechend später. Da die Besetzung von neuen Betreuerstellen ebenfallls Zeit in Anspruch nimmt, hat diese Verzögerung keine schwerwiegenden Folgen.


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