UVEK erteilt 14 Radio– und 7 Regional–TV–Konzessionen in den umworbenen Gebieten

Bern, 31.10.2008 - Das eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat 14 UKW–Radio– und 7 Regionalfernsehkonzessionen erteilt, um die sich jeweils mehrere Veranstalter beworben haben. Zwei bisherige Radio– und zwei TV–Veranstalter verlieren ihre bisherige Konzession an andere Bewerber. Gegen diese Entscheide kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

Das UVEK hat die zweite und letzte Tranche von UKW-Radio- und Regionalfernsehkonzessionen erteilt. Betroffen sind jene 15 Versorgungsgebiete, in welchen sich zwei oder mehrere Bewerberinnen und Bewerber konkurrenzierten. Nachdem das Departement am 7. Juli 2008 die unbestrittenen Konzessionen für 27 UKW-Radios und 6 regionale TV-Stationen erteilt hatte, ist das Konzessionierungsverfahren nun abgeschlossen.   

1 Fernsehen

Beim Regionalfernsehen waren sieben Konzessionen mit Leistungsauftrag und Gebührenanteil strittig. In vier Gebieten erhält der bisherige Veranstalter die Konzession: Canal 9 im Wallis, Canal Alpha im Arc Jurassien, Tele M1 in Aargau–Solothurn und Tele Ostschweiz in der Ostschweiz. Im einzigen gänzlich neu geschaffenen Versorgungsgebiet Vaud–Fribourg wird das gleichnamige Projekt Vaud Fribourg TV (Edipresse, Groupe St. Paul/Freiburg und Waadtländer Gemeinden) konzessioniert. In der Innerschweiz verdrängt die Neubewerberin Tele 1 (Neue Luzerner Zeitung bzw. NZZ-Gruppe) das bisherige Tele Tell. In der Region Zürich-Nordostschweiz standen sich mit TeleZüri (Tamedia AG) und Tele Top (Top–Medien von Günter Heuberger) zwei bisherige Veranstalter gegenüber. Konzessioniert wird Tele Top.

1.1      Zürich-Nordostschweiz

Meinungsvielfalt gibt den Ausschlag für Tele Top
Zu beurteilen war in der Region Zürich-Nordostschweiz nicht das heutige Programmangebot von TeleZüri und TeleTop, sondern die Art und Weise, wie die beiden Bewerberinnen künftig den besonderen Service public für die Region erbringen wollen.

Die Bewerbungsdossiers von TeleZüri und Tele Top weisen im nationalen Quervergleich eine hohe Qualität auf und enthalten differenzierte Angaben, wie der Leistungsauftrag erfüllt werden soll. (vgl. unten, Entscheidkriterien). Insgesamt liegen die Bewertungsergebnisse von TeleZüri und Tele Top nahe beieinander und sind weitgehend gleichwertig. Beide Bewerberinnen wären zweifellos in der Lage, den Leistungsauftrag zu erfüllen.

Das Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) schreibt vor, dass bei weitgehend gleichwertigen Bewerbungen diejenige Bewerberin vorzuziehen ist, welche "die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert". Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, welche Bewerbung im Falle einer Konzessionierung zu einer geringeren Medienkonzentration führt. Aufgrund dieser Vorgabe des Gesetzgebers erhält Tele Top gegenüber TeleZüri, das zum Verlagshaus Tamedia gehört, den Vorzug. 

TeleZüri kann in den bisherigen Gebieten weitersenden und expandieren
Trotzdem kann TeleZüri auch nach diesem Entscheid weitersenden. Eine Konzession benötigt eine Fernsehstation nur dann, wenn sie Gebührengelder beansprucht. Nach dem heutigen Entscheid erhält TeleZüri keine Gebühren. Da die Gebühren ohnehin nur für die Finanzierung der in der Konzession vorgeschriebenen Programmfenster für Schaffhausen und Thurgau ausgerichtet werden, erleidet TeleZüri wegen der entgangenen Gebührengelder auch keine finanziellen Einbussen. Ohne Konzession muss es die aufwendigen Programmfenster für die Kantone Schaffhausen und Thurgau nicht herstellen. TeleZüri ist auch nicht an die Verbreitungsbeschränkungen gebunden, die mit der Konzession einhergehen. Stattdessen darf TeleZüri nun sein Verbreitungsgebiet selber bestimmen und über sein bisheriges Gebiet hinaus senden.

Allfällige Befürchtungen, TeleZüri müsse sich aus Regionen zurückziehen, wo es bisher auf Sendung war, sind unbegründet. Kabelnetzbetreiber nehmen erfahrungsgemäss keine Programme aus dem Netz, die beim Publikum erfolgreich sind. Zudem ist davon auszugehen, dass TeleZüri beim BAKOM auf Gesuch hin eine Aufschaltverfügung erhalten wird. Gemäss bisheriger Praxis des BAKOM setzt eine solche Verfügung voraus, dass TeleZüri in der Lage ist, den regionalen Leistungsauftrag gemäss Konzessionsausschreibung zu erfüllen. Dass dem so ist, kommt im vorliegenden Entscheid deutlich zum Ausdruck.

Der Entscheid bedeutet schliesslich, dass der Grossraum Zürich als einziges Gebiet in der Schweiz in den Genuss von zwei professionell aufgemachten Regionalfernsehprogrammen und der damit verbundenen Vielfalt kommt. Dies entspricht auch dem Wunsch des Zürcher Regierungsrates.  

1.2      Innerschweiz

Tele 1 erfüllt den Leistungsauftrag besser als Tele Tell
Die Bewerbung von Tele 1 schneidet beim Vergleich der Inputfaktoren (siehe unten Entscheidkriterien) leicht besser und bei den Outputfaktoren deutlich besser ab als diejenige von Tele Tell. Bei einem derart eindeutigen Ausgang zugunsten von Tele 1 stellt sich die Frage nach einer Abwägung unter dem Gesichtswinkel der Medienkonzentration nicht. Gemäss RTVG muss die Konzession derjenigen Bewerberin erteilt werden, die gestützt auf die eingereichten Unterlagen deutlich besser geeignet erscheint, den Leistungsauftrag zu erfüllen. Dies auch dann, wenn dadurch die Medienkonzentration im betreffenden Versorgungsgebiet zunimmt.

2 Radio

In fünf von 15 UKW–Radio–Versorgungsgebieten wurden die bisherigen Veranstalter bestätigt: Bei den Konzessionen mit Gebührenanteil sind dies das komplementäre nicht kommerzielle Radio Cité in Genf sowie Radio Grischa in der Südostschweiz. Auch in den drei Gebieten, in welchen je eine Konzession ohne Gebührenanteil zu vergeben war, haben sich die bisherigen durchgesetzt: im Arc Jurassien Arc FM (im Besitz von Pierre Steulet, dem Hauptaktionär von BNJ FM, das aus den bestehenden Radio Fréquence Jura, RTN und Radio Jura Bernois hervorging), Radio Argovia im Aargau sowie Basel 1 und Radio Basilisk in der Region Basel.

Demgegenüber verlieren zwei bisherige Veranstalter ihre Konzession, weil sie von Neubewerbenden übertroffen werden: Im Arc Lémanique, wo vier Konzessionen ohne Gebührenanteil zu erteilen waren, werden die bisherigen Radio Lac, Radio Lausanne FM und Rouge FM bestätigt. Die vierte Konzession erhält neu Buzz FM (Stéphane Barbier-Mueller, Maurice Felix); verdrängt wird das bisherige One FM (Overshop Holding SA). In der Region Zürich standen sich drei Bewerbungen für eine Konzession ohne Gebührenanteil gegenüber. Hier verdrängt RMC Züri (Music First Network AG von Giuseppe Scaglione) den bisherigen Veranstalter Radio 1 (ehemals Radio Tropic, seit Oktober 2007 im Besitz von Roger Schawinski), der aber seine Sendetätigkeit aufgrund einer Konzession für die Region Zürich–Glarus fortsetzen kann. Die beiden anderen Konzessionen ohne Gebührenanteil für die Region Zürich–Glarus gehen an die bisherigen Radio 24 und Radio Zürichsee. Im Gegensatz dazu geht Radio Energy (zu 51 Prozent Ringier AG) leer aus. 

2.1      Arc Lémanique

Buzz FM bietet mehr Information als One FM
Die bestehenden Stationen Radio Lac, Rouge FM und Lausanne FM reichten die besten Bewerbungen ein, wenn auch aus unterschiedlichen Gründen: Während Radio Lac und Rouge FM in ihren Bewerbungsdossiers überzeugende Informationsleistungen in Aussicht stellen, schneidet Lausanne FM bei den Arbeitsbedingungen und im Bereich der Aus- und Weiterbildung besser ab. Die Bewerbung von One FM ist im Input-Bereich zwar ebenso gut wie jene von Lausanne FM. Sie ist aber im Output-Bereich deutlich schlechter als die Bewerbungen ihrer Konkurrentinnen. Das stark auf Unterhaltung ausgerichtete Format von One FM enthält kaum Informationsleistungen, wie sie in der Ausschreibung gefordert wurden. Verdrängt wird One FM von Buzz FM. Diese Bewerberin unterbreitet ein innovatives Programmkonzept, das deutlich auf Informationssendungen fokussiert. Chancenlos blieb Léman Local Radio, das sich mit einem englischsprachigen Programm um eine Konzession beworben hatte. 

2.2      Zürich-Glarus

Starke öffentliche Unterstützung für Radio 1
Radio 24 und Radio Zürichsee reichten sehr gute Bewerbungsdossiers ein. Sie schneiden von den fünf Bewerberinnen klar am besten ab. Für die dritte Konzession kam die Bewerbung der Music First Network AG nicht mehr in Frage, weil letztere bereits zwei Konzessionen erhalten hat (Jugendradio Music First sowie RMC Züri) und gemäss RTVG kein Unternehmen mehr als zwei Radiokonzessionen halten darf. Die verbleibenden Radio Energy und Radio 1 lagen im Ergebnis sehr nahe beisammen. Radio Energy übertraf Radio 1 beim Input, Radio 1 Radio Energy beim Output. Nicht zuletzt wegen der hohen journalistischen Glaubwürdigkeit der Bewerbung und der starken öffentlichen Unterstützung im Rahmen der Anhörung übertraf die Bewerbung von Radio 1 jene von Radio Energy. Selbst bei einer angenommenen Gleichwertigkeit der beiden Gesuche hätte das gesetzliche Ausscheidungskriterium, welches das unabhängigere Unternehmen bevorzugt, für Radio 1 und gegen das von der Ringier AG beherrschte Radio Energy gesprochen. 

3 Entscheidkriterien bei der Konzessionierung

Die Auswertung der Konzessionsgesuche orientiert sich primär am Leistungsauftrag, so wie er in der Ausschreibung vorgegeben wurde. Um diesen Leistungsauftrag erfüllen zu können, muss der Veranstalter organisatorische Vorkehrungen zur Qualitätssicherung treffen, Medienschaffende beschäftigen, die nach professionellen Standards handeln, und entsprechende Arbeitsbedingungen anbieten. Solche Vorkehrungen sind Voraussetzung für die Produktion von Programmen im Sinne des Leistungsauftrags; sie werden unter dem Begriff „Input“ zusammengefasst. Demzufolge standen bei der Analyse dieses Inputbereichs die Angaben zu den erwähnten Bereichen im Vordergrund. Beim Output, das heisst hinsichtlich der in Aussicht gestellten journalistischen Leistungen, wurden namentlich die Ausführungen in den Bewerbungen zu den in der Ausschreibung geforderten Informationsangeboten geprüft. Besondere Bedeutung hatte dabei die Beschreibung der Informationsleistungen vor dem Hintergrund des regionalen Service public sowie des Vielfaltsgebots. Bei der Auswertung wurden die Bereiche Input und Output gleich gewichtet. 

4 Vorgaben des Gesetzgebers und Ermessensspielraum der Behörde

Die Konzessionsentscheide – beziehungsweise die vom UVEK angewendeten Auswertungskriterien – basieren auf den Vorgaben von Artikel 38 und Artikel 43 des RTVG. Sie umschreiben den Leistungsauftrag kommerzieller Veranstalter und verlangen eine umfassende Berichterstattung über das politische, wirtschaftliche, sportliche, gesellschaftliche und kulturelle Geschehen im Versorgungsgebiet.

Der Gesetzgeber hat dem UVEK für die Entscheidfindung in Artikel 45 Absatz 3 RTVG klare Vorgaben gemacht. Grundsätzlich ist die Konzession derjenigen Bewerberin zu erteilen, welche den durch die erwähnten Kriterien konkretisierten Leistungsauftrag am besten erfüllt. Dies gilt selbst dann, wenn dadurch in einem Versorgungsgebiet die Medienkonzentration verstärkt wird. Nur wenn zwei Bewerbungen gleichwertig sind, kommt subsidiär das Kriterium der grösseren Unabhängigkeit einer Bewerberin zur Anwendung.

Weitere Eckpfeiler für die Entscheidfindung ergeben sich aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses hat in seinem Urteil betreffend das Zürcher Jugendradio festgehalten, dass die Bewerbungen einzig an den in der Ausschreibung veröffentlichten Entscheidkriterien gemessen werden dürften. Die Konzessionsbehörde habe sich zudem streng an die Angaben in den Bewerbungen zu halten. Keine eigenständigen Kriterien bilden damit andere Faktoren wie beispielsweise der bisherige Publikumserfolg eines Senders.  

5 Anfechtungsmöglichkeit der Entscheide

Die nun erteilten Konzessionen treten frühestens nach Ablauf der dreissigtägigen Beschwerdefrist und spätestens nach Ablauf der altrechtlichen Konzessionen (TV: Ende 2008, Radio: Ende März 2009) in Kraft und sind bis 2019 gültig.

Gegen den Entscheid des UVEK kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Dieses entscheidet als einzige Beschwerdeinstanz.

Unbestrittene Konzessionen am 7. Juli 2008 erteilt
Von den 54 zu vergebenden UKW–Radio– und TV–Konzessionen wurden in einer ersten Phase jene 33 Konzessionen erteilt, für die jeweils nur eine Bewerberin kandidierte. Mit Ausnahme eines neuen nicht kommerziellen Veranstalters in Winterthur (Radio Stadtfilter) wurden durchwegs bestehende Stationen bestätigt, 27 UKW–Radio und 6 Regionalfernsehveranstalter.

Verfahren
Der Bundesrat hat am 4. Juli 2007 die Versorgungsgebiete der UKW–Radios und der Regionalfernsehen mit Leistungsauftrag definiert und die Anzahl der Konzessionen festgelegt. Am 4. September 2007 hat das BAKOM die 41 UKW–Radio– und die 13 Regionalfernsehkonzessionen ausgeschrieben. Insgesamt sind per Anfang Dezember 2007 72 Gesuche eingereicht worden. Mit Frist 20. Februar 2008 konnten sich Interessierte in der öffentlichen Anhörung zu den publizierten Konzessionsgesuchen äussern. Anschliessend wurde den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit geboten, zu den Anhörungseingaben Stellung zu nehmen.

Rechte und Pflichten der Konzessionärinnen
Die Konzessionen legen verbindliche Leistungsaufträge fest. Dem Gedanken des regionalen Service public folgend verpflichten sie Lokalradios und Regionalfernsehen, vorwiegend über die relevanten lokalen und regionalen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhänge vielfältig zu informieren sowie zur Entfaltung des kulturellen Lebens im Versorgungsgebiet beizutragen.

Die Konzessionen verleihen einen privilegierten Zugang zu den technischen Verbreitungsinfrastrukturen (UKW–Frequenzen bzw. Kabelnetze). Darüber hinaus erhalten 34 der künftigen 54 Konzessionäre Gebührengelder. Von den 4 Prozent der Einnahmen aus den Empfangsgebühren, d.h. 49,8 Millionen Franken, die künftig den privaten Veranstaltern zustehen, gehen 31,4 Millionen Franken an die 13 regionalen TV–Veranstalter. 21 Radios (12 Stationen in Berg– oder Randregionen und 9 komplementäre, nicht gewinnorientierte Radio–Veranstalter) teilen sich die restlichen 18,4 Millionen Franken. 


Adresse für Rückfragen

Bundesamt für Kommunikation BAKOM
Medienstelle,
+41 58 460 55 50, media@bakom.admin.ch



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