Schweiz übernimmt europäische Vorschriften für Helikopter

Bern, 21.10.2008 - Die Schweiz führt die europäischen Vorschriften für den kommerziellen Betrieb von Helikoptern ein. Das UVEK hat die entsprechende Verordnung über den Betrieb von Helikoptern zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen oder Gütern genehmigt. Die Verordnung tritt am 1. November in Kraft, die Unternehmen erhalten eine mehrjährige Frist für die Anpassungen. Die neue Verordnung ermöglicht mit Blick auf die Besonderheiten der Helikopteroperationen im Gebirge und für Rettungsflüge Ausnahmen von den europäischen Vorgaben. Unter anderem wird es in bestimmten Situationen weiterhin möglich sein, Rettungsflüge mit einmotorigen Helikoptern durchzuführen.

Seit 1997 gelten in der Schweiz für den kommerziellen Einsatz von Flugzeugen die europäischen Normen und Vorgaben. Diese Joint Aviation Requirements (JAR) regeln die Voraussetzungen, die eine Fluggesellschaft erfüllen muss, damit sie gewerbsmässige Flüge durchführen kann. Dabei handelt es sich um Anforderungen an die Qualifikation des Personals (Piloten und Verantwortliche für den Flugbetrieb) und an die Organisationsform eines Luftfahrtunternehmens sowie um operationelle Vorgaben. Mit den JAR hat in Europa eine weit gehende Harmonisierung der Zulassung und Aufsicht über die kommerzielle Zivilluftfahrt stattgefunden, was Vorteile sowohl mit Blick auf die Sicherheit als auch auf die Wettbewerbsbedingungen gebracht hat.

Mit dem Erlass der entsprechenden Verordnung erweitert die Schweiz die JAR auf die kommerzielle Helikopterfliegerei. Die Normen regeln den Einsatz von Helikoptern für den gewerbsmässigen Transport von Personen und Gütern sowie für Rettungsflüge. Die Schweiz ist eines der letzten Länder, welches diese europäischen Normen übernimmt. Nicht unter die JAR fallen Arbeitsflüge (Aerial Work). Dabei handelt es sich insbesondere um Transporte von am Helikopter angehängten Lasten. Für diese Form der gewerbsmässigen Beförderung von Gütern gelten weiterhin die bisherigen nationalen Vorschriften.

Da die Helikopterfliegerei im Gebirge spezielle Anforderungen stellt, hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) unter Beizug von Vertretern der Industrie Ausnahmen von den JAR erarbeitet. Derweil JAR für Rettungsflüge unter gewissen Umständen zweimotorige Helikopter vorschreiben, lässt die Schweiz für diese Art der Operation weiterhin auch den Einsatz einmotoriger Geräte zu - etwa, wenn ein zweimotoriger Helikopter nicht zur Verfügung steht oder aufgrund seiner Leistungsfähigkeit nicht für einen Einsatz geeignet erscheint. Dies kann zum Beispiel aufgrund der geringeren Luftdichte oder hoher Windgeschwindigkeiten in grossen Höhen der Fall sein. Die Unternehmen müssen die genauen Kriterien für den Einsatz einmotoriger Helikopter zu Rettungszwecken in ihren Handbüchern beschreiben und durch das BAZL genehmigen lassen.

Gegenüber der ursprünglichen Fassung hat das BAZL die Ausnahmegründe in der Verordnung erweitert. Damit trägt das Amt einem Anliegen aus der Helikopterindustrie Rechnung. Durch die ausgeweitete Definition der Ausnahmen von den JAR lassen sich Einschränkungen oder Probleme für die Rettungsfliegerei in der Schweiz vermeiden, ohne dass darunter die Sicherheit der Flugoperationen leiden würde. Das BAZL gewährt den Helikopterunternehmen eine mehrjährige Frist, um sich an die europäischen Vorgaben anzupassen. Die Frist gilt längstens, bis die neuen operationellen Regeln der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) für die kommerzielle Luftfahrt in Kraft treten. Dies dürfte voraussichtlich 2012 der Fall sein.

 



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