UMSETZUNG DES LANDVERKEHRSABKOMMENS

Bern, 13.07.2000 - Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat die Vernehmlassung zu verschiedenen Verordnungen zur Umsetzung des Landverkehrsabkommens mit der EU gestartet. Sie regeln den Vollzug der Kontingente für 40-Tonnen- Lastwagen sowie für Leer- und Leichtfahrten. Zudem werden die Mindestanforderungen für die Zulassung als Strassentransportunternehmen sowie die technischen und sozialen Normen für die Abwicklung von Transporten von gefährlichen Gütern auf der Strasse festgelegt. Die Kantone, Parteien und interessierte Organisationen haben bis zum 1. September Zeit, sich zu den Verordnungsentwürfen zu äussern.

1. Kontingente

Das Landverkehrsabkommen sieht für die Jahre 2001 bis 2004 neben der Erhöhung der Gewichtslimite auf 34 Tonnen auch Kontingente für Fahrten mit Lastwagen von 40 Tonnen Gesamtgewicht vor. Den EU- wie auch den Schweizer Transporteuren stehen für die ersten beiden Jahre je 300'000 und für die zweiten zwei Jahre je 400'000 Kontingentsbewilligungen zur Verfügung. Die Verordnung über die Kontingente regelt die Erteilung solcher Kontingentsbewilligungen und das Inkasso der damit anfallenden Abgaben. Die den Schweizer Transporteuren zustehenden 40 Tonnen-Kontingentsbewilligungen werden je zur Hälfte vom Bund und den Kantonen erteilt, wobei die Bundeskontingente für den Transit- und den Import-/Exportverkehr reserviert sind. Die Kantone erteilen die Kontingentsbewilligungen für die Binnentransporte für Lastwagen, die auf ihrem Hoheitsgebiet immatrikuliert sind. Die Zuteilung der Kontingente ist abhängig von der Definition des Begriffes Binnenfahrt.

Der Verordnungsentwurf enthält dazu vier Varianten:

  • Ein Kontingent für eine Fahrt von A nach B ohne Umlad an einem bestimmten Tag.
  • Ein Kontingent für mehrere Hin- und Rückfahrten von A nach B ohne Umlad an einem be-stimmten Tag
  • X Kontingente für eine Tageskarte (unbeschränkt viele Fahrten in der ganzen Schweiz an einem bestimmten Tag)
  • Ein Kontingent für eine Tageskarte (unbeschränkt viele Fahrten in der ganzen Schweiz an einem bestimmten Tag)

Der Aufwand des Vollzuges (Kontrolle und Inkasso) variiert je nach Variante.

Bei den parlamentarischen Beratungen über das Verkehrsverlagerungsgesetz wurde beschlossen, die vom Bund verteilten Kontingente von der Benutzung des Bahnangebotes abhängig zu machen. Eine entsprechende Kann-Vorschrift wurde in das Gesetz aufgenommen. Zur Konkretisierung dieser Vorschrift werden drei Vorschläge unterbreitet, bei denen grosses Gewicht auf ihre Vollzugstauglichkeit gelegt wurde. Sie reichen von einer vollständigen Bindung bis zum Verzicht einer Koppelung der Kontingentserteilung an das Bahnangebot. Da es sich bei diesen Kontingenten um eine befristete Übergangslösung handelt, galt es für die Erhebung der Abgabe eine möglichst einfache Lösung zu finden. Bis zu 34 Tonnen erfolgt die Berechnung über das System der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA). Für die Differenz bis zu 40 Tonnen wird eine durchschnittliche Zusatzabgabe (DZA) erhoben, welche aufgrund der Emissionskategorien und einer Kilometerleistung festgelegt wurde. Zusätzlich zu den 40 Tonnen Kontingenten sind bis 2004 jährlich 220'000 Kontingentsbewilligungen für Leicht- und Leerfahrten im alpenquerenden Transitverkehr an die EU- und 22'000 an die Schweizer Transporteure vorgesehen. Die Abgabe wird mittels einer Pauschalen erhoben, die bereits im Landverkehrsabkommen festgelegt worden ist. Die Erteilung der Kontingentsbewilligungen für Leicht- und Leerfahrten ist ausschliesslich Sache des Bundes. Für die Transit-, Import- und Exportfahrten erfolgen die Erteilung der Bewilligung und das Inkasso durch die Oberzolldirektion (OZD) und das Bundesamt für Strassen (ASTRA). Für das Inkasso der Binnenfahrten ist ebenfalls das ASTRA zuständig.

2. Zugang zum Beruf

Schweizer Transportunternehmen benötigen mit der Inkraftsetzung des Landverkehrsabkommens neu eine Zulassung zum Beruf (Lizenz). Die Verordnung über die Zulassung als Strassentransportunternehmen regelt die notwendigen Voraussetzungen damit eine solche Lizenz erteilt werden kann.

Massgebende Kriterien sind:

  • Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmens
  • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit sowie
  • die fachliche Eignung.

Die Lizenzen werden vom Bundesamt für Verkehr erteilt.

3. Technische und soziale Normen

Mit der vorliegenden Verordnung werden verschiedene EU-Richtlinien innerstaatlich umgesetzt. Namentlich betrifft es den Transport gefährlicher Güter, die Mindestanforderungen für Führer von Transportfahrzeugen im Strassenverkehr sowie technische Anforderungen (Gewichte und periodischen Nachprüfungen von Lastwagen und Anhängern).



Herausgeber

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
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