Bundesrat genehmigt Teilrevision der Seilbahnverordnung

Bern, 18.10.2000 - Der Bundesrat hat die Teilrevision der Verordnung über Bau und Betrieb der eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen verabschiedet. Sie soll auf den 15. November 2000 in Kraft gesetzt werden. Als wesentliche Neuerung wird eine risiko- und nachweisorientierte Sicherheitsaufsicht eingeführt. Dafür sind neue Instrumente wie beispielsweise der „Sicherheitsbericht“ und der „Sicherheitsnachweis“ vorgesehen.

Mit der Änderung der Seilbahnverordnung werden die Verantwortlichkeiten zwischen dem als Aufsichtsbehörde fungierenden Bundesamt für Verkehr (BAV) und den Seilbahnunternehmen klarer definiert und zum Teil neu verteilt. Grundsätzlich konzentriert sich das BAV inskünftig auf seine Tätigkeiten als Aufsichtsbehörde. Die Verantwortung für den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung der Seilbahn wird deshalb voll bei den Seilbahnunternehmen und den Herstellern liegen. Die verschiedenen Verantwortlichkeiten werden präzisiert: Die Seilbahnunternehmen, resp. die Hersteller, sind grundsätzlich für den vorschriftsgemässen Bau, den sicheren Betrieb und die Instandhaltung ihrer Anlagen verantwortlich. Das BAV überwacht die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften beim Bau und Betrieb mittels der Plangenehmigung, der Betriebsbewilligung, der Anerkennung der technischen Leitung von Seilbahnen, der Seilprüfung und der Meldung von Betriebsstörungen und Unfällen an die Aufsichtsbehörde. Im Rahmen einer Plangenehmigung haben die Seilbahnen neu einen Sicherheitsbericht einzureichen. Dieser zeigt die Risiken auf, die sich aus dem Bau und dem Betrieb einer Anlage für die Menschen und die Umwelt ergeben. Übersteigen diese Risiken das gesetzlich definierte Niveau, müssen sie mittels geeigneten Massnahmen reduziert werden. Dieser Sicherheitsbericht muss im Plangenehmigungsverfahren, zusammen mit weiteren in der Verordnung definierten Unterlagen (Gesamtkonzeption der Anlage, Umwelteinflüsse, Bergungskonzept, usw.) eingereicht werden. Für den Betrieb einer Seilbahn ist wie bis anhin eine Betriebsbewilligung notwendig. Damit diese erteilt wird, muss das Seilbahnunternehmen neu den Sicherheitsnachweis erbringen. Dieser hält fest, dass eine Anlage gemäss den gesetzlichen Vorschriften erstellt wurde und alle Sicherheitsanforderungen erfüllt sind. Zudem muss damit nachgewiesen werden, dass die im Sicherheitsbericht verlangten Zusatzmassnahmen auch tatsächlich umgesetzt wurden. Dieser Sicherheitsnachweis kann auch durch externe Sachverständige erstellt werden. Die teilrevidierte Verordnung präzisiert in diesem Bereich die bis anhin geltende Praxis. Diese klarere Rechtsgrundlage steht im Einklang mit der Neugestaltung der Sicherheitsaufsicht, die mittelfristig im Rahmen des ITS-Projekts des UVEK (Institut für Technische Sicherheit) realisiert werden soll.

Weiteres Vorgehen

Die Seilbahnverordnung wurde teilrevidiert. Eine Totalrevision wird dann vorgenommen, wenn gestützt auf Artikel 87 der revidierten Bundesverfassung das neue Seilbahngesetz in Kraft gesetzt werden kann. Die notwendigen Vorbereitungsarbeiten sind bereits angelaufen. Ziel des neuen Seilbahngesetzes wird es sein, die Verfahren zu vereinfachen, die Verfahrenskoordination zu optimieren sowie die Zuständigkeiten zwischen Bund und Kantonen zu bereinigen.


Herausgeber

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
https://www.uvek.admin.ch/uvek/de/home.html

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-2150.html