LSVA, 34t-Limite und 40t-Kontingente ab 1. Januar 2001

Bern, 01.11.2000 - In- und ausländische Lastwagen bezahlen für die Benützung des schweizerischen Strassennetzes vom 1. Januar 2001 an eine Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA). Gleichzeitig wird die Gewichtslimite von heute 28 Tonnen auf 34 Tonnen erhöht. Ferner werden die im bilateralen Landverkehrsabkommen vorgesehenen Kontingente für 40-Tonnen-Fahrzeuge sowie für Leicht- und Leerfahrten eingeführt. Mit diesem Entscheid will der Bundesrat die Akzeptanz der LSVA sowohl in der EU als auch in der Schweiz erhöhen. Er hat zudem verschiedene Verordnungen in Zusammenhang mit dem Landverkehrsabkommen (LVA) verabschiedet.

Verordnungspaket zum Landverkehrsabkommen

Heute hat der Bundesrat verschiedene Verordnungen im Zusammenhang mit dem Landverkehrsabkommen verabschiedet und auf den 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt. Die Erlasse regeln die 40t- und die Leer- und Leichtfahrtenkontingente, die technische Umsetzung der 34-t-Gewichtslimite sowie die Mindestanforderungen für die Zulassung als Strassentransportunternehmung.

Fahrten-Kontingentsverordnung

Laut LVA stehen der EU und der Schweiz für 2001/02 je 300'000 und für 2003/04 je 400'000 Kontingente für Fahrten mit Lastwagen mit 40 Tonnen zur Verfügung. Für Leer- und Leichtfahrten sind es jedes Jahr 220'000, bzw. 22'000 Kontingentsbewilligungen.

Verteilung der Schweizer Kontingente

Die den Schweizer Transporteuren zustehenden 40t-Kontingente werden je zur Hälfte von Bund und Kantonen erteilt. Die Bundeskontingente sind für den Transit- und den Import-/Exportverkehr reserviert. Die Kantone erteilen die Kontingente im Binnenverkehr. Die Kontingente für Leer- und Leichtfahrten liegen in der alleinigen Kompetenz des Bundes. Da die Verordnung nur für vier Jahre gilt, ist der administrative Aufwand möglichst gering zu halten.

Anwendungsbereich Binnenkontingente

Im Binnenverkehr wäre es sehr aufwändig zu überwachen, ob ein Transporteur mit einer Bewilligung einmal oder mehrmals zwischen A und B verkehrt. Dies im Gegensatz zur Kontrolle der Kontingente im Transit- und im Import/Export-Verkehr. Sie gestaltet sich relativ einfach, weil es sich um einmalige Fahrten (Transitkontingent), bzw. um eine Hin- und Rückfahrt (Import/Export-Kontingent) handelt, deren Route mit dem Antrag für eine Bewilligung angemeldet werden muss. Deshalb wird im Binnenverkehr eine Tageskarte eingeführt, die mehrere Fahrten an einem bestimmten Tag innerhalb der Schweiz erlaubt. Eine Tageskarte entspricht drei Kontingentsbewilligungen. Dies ermöglicht maximale Flexibilität für das Transportgewerbe und eine einfache Handhabung für Bund und Kantone, führt indessen nicht zu einer Vervielfachung der Kontingente bzw. einem Anstieg von 40t-Fahrten im Binnenverkehr.

Bahnbindung der Schweizer 40t-Kontingente

Aufgrund des Verkehrsverlagerungsgesetzes kann der Bundesrat den Bundesanteil der Kontingente von der Benutzung des Bahnangebotes abhängig machen. Untersuchungen von Bund, Bahnen und Fachexperten haben ergeben, dass damit der beabsichtigte Verlagerungseffekt nicht erreicht würde. Zudem würde der Wettbewerb verzerrt. Kleinere Transportunternehmen oder solche in schlecht erschlossenen Regionen würden benachteiligt. Aus diesen Gründen wird auf die Bahnbindung verzichtet.

Abgabe auf den in- und ausländischen Kontingenten

Die Abgabe auf den 40t-Kontingenten ist höher als die Abgabe für 34t-Fahrten. Diese Abgabe wird in zwei Stufen erhoben. Die "ersten" 34 Tonnen werden mit der "normalen" LSVA belastet. Für die Differenz bis zum höheren Satz für 40 Tonnen wird pro Bewilligung/Tageskarte eine Zusatzabgabe (DZA) erhoben. Diese beruht auf Durchschnittswerten in bezug auf Gewicht, zurückgelegter Strecke und der Emissionskategorie der Fahrzeuge. Sie beläuft sich für die Jahre 2001/02 auf Fr. 25.-- und für 2003/04 auf Fr. 55.--. Dieses zweistufige Vorgehen wurde gewählt, weil das LSVA-Erfassungssystem für einzelne Fahrten nicht auf 40 Tonnen umgestellt werden kann. Die Abgabe auf den Leer- und Leichtfahrten-Kontingenten ist pauschal und beträgt gemäss LVA für 2001 Fr. 50.--, für 2002 Fr. 60.--, für 2003 Fr. 70.-- und für 2004 Fr. 80.--.

Zulassung zum Beruf des Strassentransportunternehmers

Schweizer Transportunternehmen benötigen beim Grenzübertritt ein EU-konformes Dokument, das die Zulassung als Strassentransportunternehmen bescheinigt (Lizenz). Die Voraussetzungen dafür werden in der Verordnung über die Zulassung als Strassentransportunternehmung im Personen- und Güterverkehr konkretisiert.

34t-Gewichtslimite

Das höchstzulässige Gesamtgewicht wird auf 34 Tonnen erhöht. Die Verkehrsregeln-Verordnung (VRV) wie auch die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) werden entsprechend angepasst.


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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
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