Zulassung als Strassentransportunternehmung im Personen- und Güterverkehr

Bern, 19.12.2000 - Am 1. Januar 2001 tritt die Verordnung über die Zulassung als Strassentransportunternehmung im Personen- und Güterverkehr (STUV) in Kraft. Diese Verordnung steht in Zusammenhang mit dem Landverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft (1 1) (B) Belgien, (DK) Dänemark, (D) Deutschland, (GR) Griechenland, (E) Spanien, (F) Frankreich, IRL) Irland, (I) Italien, (L) Luxemburg, (NL) Niederlande, (A) Österreich, (P) Portugal, (FIN) Finnland, (S) Schweden, (UK) Vereinigtes Königreich.

Zulassungsbewilligung (Lizenz)

Wer die Tätigkeit als Strassentransportunternehmung im Personen- oder im Güterverkehr ausüben will, benötigt eine Bewilligung des Bundesamtes für Verkehr. Ausgenommen sind Personentransporte mit Fahrzeugen, die nach ihrem Bau und ihrer Ausrüstung geeignet und dafür bestimmt sind, ausser dem Lenker oder der Lenkerin 8 oder weniger Personen zu befördern (PBG Art. 7 lit. a) sowie der Werkverkehr. Weitere Ausnahmen für die Bewilligungspflicht sind unter Ziff. 8 vermerkt. Eine beglaubigte Kopie der Zulassungsbewilligung ist auf jedem Fahrzeug der Unternehmung mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.

Zulassungspflicht

Die Zulassungspflicht gilt für alle Unternehmen mit Sitz in der Schweiz die:

  • im Handelsregister eingetragen sind; oder
  • als Einzelfirmen von der Eintragungspflicht ins Handelsregister befreit sind; oder
  • als öffentlich rechtliche Korporation einen Transportbetrieb aufweisen

Voraussetzungen

Wer eine Bewilligung erlangen will, muss a. zuverlässig, b. finanziell leistungsfähig und c. fachlich geeignet sein. Für den ausschliesslichen Binnenverkehr besteht eine Übergangsfrist von 3 Jahren für das Erlangen der Bewilligung. Für den Nachweis der fachlichen Eignung besteht ebenfalls eine Übergangsfrist von 3 Jahren, sie muss bis zum 31. Dezember 2003 nachgeliefert werden. Um eine provisorische Zulassungsbewilligung zu erhalten, müssen demnach vorläufig nur die Ziffern a und b erfüllt sein, diese jedoch zwingend.

Nachweis der Zuverlässigkeit

um Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Auszug aus dem Strafregister der antragstellenden Person oder, wird der Antrag nicht von einer natürlichen Person gestellt, so muss die Voraussetzung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung von einer Person erfüllt werden, die der Unternehmensleitung angehört oder eine leitende Funktion für die Erbringung der Transportleistung ausübt. Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren: a. nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist; b. keine schweren und wiederholten Widerhandlungen begangen hat gegen die Vorschriften:

  • über die für den Berufszweig geltenden Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und Fahrerinnen,
  • über die Sicherheit im Strassenverkehr,
  • über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, insbesondere über die Masse und Gewichte. Es dürfen zudem keine anderen Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betreffenden Person wecken.

Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit

Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit erfolgt anhand der letzten Jahresrechnung, bestehend aus Erfolgsrechnung, Bilanz und den weiteren vom Obligationenrecht vorgeschriebenen Angaben. Unternehmen, welche weniger als 15 Monaten bestehen, haben zudem vorzulegen: a. die Eröffnungsbilanz; b. einen Geschäftsplan; c. Bestätigungen betreffend der dem Unternehmen gewährten Betriebskredite; d. ein Verzeichnis der Belastungen des Betriebsvermögens, insbesondere mit Pfandrechten, Grundpfandrechten und Eigentumsvorbehalten. Mit der Jahresrechnung oder gegebenenfalls der Eröffnungsbilanz ist ein Revisorenbericht vorzulegen, wenn das Obligationenrecht (OR) die Revision der Jahresrechnung vorschreibt. Unternehmungen, welche das OR von der Pflicht befreit, weisen das Eigenkapital mit dem beiliegendem Formular nach. Sie sind frei, auf welche Weise sie die Richtigkeit der eingereichten Angaben nachweisen wollen. Geeignet sind insbesondere: a. Revisorenbericht. Dieser muss von Revisoren erstellt sein, die befähigt sind, ihre Aufgabe bei dem zu prüfenden Unternehmen zu erfüllen; b. Steuererklärung sowie Veranlagung; c. Garantieerklärung einer Bank. Das Eigenkapital muss sich auf mindestens 14'400 CHF für das erste Fahrzeug und 8'000.- für jedes weitere Fahrzeug belaufen. (Die Anzahl der Fahrzeuge ergibt sich aus der Anzahl beglaubigten Kopien der Lizenz).

Nachweis der fachlichen Eignung

Zum Nachweis der fachlichen Eignung hat die antragstellende Person eines der folgenden Dokumente vorzulegen: a. einen Fachausweis über die fachliche Eignung b. einen von einem anderen Staat aufgrund der entsprechenden EU-Richtlinien 96/26/EG vom 29. April 1996 zuletzt geändert durch die EU-Richtlinien 98/76/EG vom 1. Oktober 1998, ausgestellten Fachausweis; c. einen eidgenössischen Fachausweis "Strassentransport-Disponent/Disponentin mit eidgenössischem Fachausweis"; d. ein eidgenössisches Diplom "Diplomierter Betriebsleiter im Strassentransport". Wird der Antrag nicht von einer natürlichen Person gestellt, so müssen die Voraussetzungen der fachlichen Eignung von einer Person erfüllt werden, die der Unternehmungsleitung angehört oder eine leitende Funktion für die Erbringung der Transportleistung ausübt. Ist der vorgelegte Fachausweis nur für Güterverkehr oder nur für Personenverkehr ausgestellt, so wird die Zulassung des Unternehmers auf diese Sparte beschränkt Transportunternehmen, die vor dem 1. Januar 2001 Personen oder Güter im grenzüberschreitenden Verkehr befördert haben, müssen bis zum 31. Dezember 2001 für ihr Gesuch um Zulassung als Strassentransportunternehmen, noch keinen Nachweis der fachlichen Eignung vorlegen. Ein entsprechender Nachweis ist bis zum 31. Dezember 2003 nachzureichen. Personen, die mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in leitender Stellung bei einer Strassentransportunternehmung nachweisen, können eine vereinfachte Prüfung ablegen (PBG Art. 12 Abs. 5)

Erwerb des Nachweises über die fachliche Eignung

Die Prüfungen zum Erwerb des Nachweises über die fachliche Eignung können von den folgenden Organisationen gemeinsam durchgeführt werden: a. Schweizerischer Nutzfahrzeugverband (ASTAG); b. Verband öffentlicher Verkehr (VöV); c. Les Routiers Suisses.

Anträge zur Erteilung der Zulassungsbewilligung (Lizenz)

Gesuche für die Erteilung der Zulassungsbewilligung (Lizenz) und der provisorischen Zulassungsbewilligung werden beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Verkehr National, Bollwerk 27, 3003 Bern, gestellt. Zur einfacheren Verständigung steht ein Antragsformular zur Verfügung, welches die zwingend zu liefernden Angaben aufführt. Für den Antrag muss nicht unbedingt das vorgegebene Formular verwendet werden.

Gebühren

Die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Zulassungsbewilligung, die Ausstellung oder Änderung des Fachausweises sowie der Eintrag ins Register der Fachausweisinhaber ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach Art. 27a der Verordnung über die Gebühren im Aufgabenbereich des Bundesamtes für Verkehr vom 25. November 1998 (Gebührenverordnung BAV; SR 742.102).

Ausnahme von der Zulassungsbewilligung (Lizenz)

Gemäss Anhang 4 des Landverkehrsabkommens ist für die Beförderung folgender Güter keine Zulassungsbewilligung erforderlich: Die Beförderung von Postsendungen im Rahmen öffentlicher Versorgungsdienste. Die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen. Die Beförderung von Gütern mit LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichts der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger 3,5 t nicht übersteigt. Die Beförderung von Gütern mit LKW im Werkverkehr, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder wieder instand gesetzt worden sein; b) die Beförderung muß der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand ab dem Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen; c) die für die Beförderung verwendeten LKW müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden; d) die Güter befördernden Fahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet sein, wobei sie in letzterem Fall die Voraussetzungen der Richtlinie 84/647/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr erfüllen müssen.

Dies gilt nicht bei Einsatz eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer eines kurzfristigen Ausfalls des sonst verwendeten LKW; e) die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen. Die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen) bestimmten Gütern.

Rechtsgrundlagen

Die massgebenden Bestimmungen betreffend die Zulassung als Strassentransportunternehmung im Personen- und Güterverkehr sind enthalten:

- im Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 744.10) sowie

- in der Verordnung vom 1. November 2000 über die Zulassung als Strassentransportunternehmung im Personen- und Güterverkehr (STUV; SR 744.103)

- im Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse mit Anhang 4



Herausgeber

Bundesamt für Verkehr
https://www.bav.admin.ch/bav/de/home.html

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-2141.html