Fall Bofors: Rechtshilfeakten an Indien übergeben

Bern, 16.12.1999 - EJPD lehnt Gesuch der Beschwerdeführer ab

Das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) hat ein Gesuch der vor Bundesgericht im Rechtshilfefall Bofors unterlegenen Beschwerdeführer abgelehnt und die unverzügliche Uebergabe der Rechtshilfeakten an die indischen Behörden angeordnet. Das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) hat gestern die Dokumente der indischen Botschaft in Bern übergeben.

Indien hatte bereits am 27. Januar 1997 einen grossen Teil der in der Schweiz erhobenen Rechtshilfeakten (vor allem Bankunterlagen) erhalten. Die Akten sollen nach Auffassung der indischen Strafverfolgungsbehörden Aufschluss geben, ob der schwedische Rüstungskonzern Bofors 1986 indische Regierungsbeamte und Politiker bestochen hat, um ein umfangreiches Rüstungsgeschäft mit der indischen Armee zu sichern. Bei diesem Geschäft ging es um den Kauf von 410 Feldhaubitzen im Gesamtwert von 1,4 Milliarden USD. Ein Teil der Bestechungsgelder in Höhe von über 40 Millionen USD soll über Bankkonten in Zürich und Genf bezahlt worden sein.

Am 15. Juni 1998 erliess das Genfer Untersuchungsrichteramt die letzte Schlussverfügung in dem seit 1990 dauernden Rechtshilfeverfahren. Eine Beschwerde gegen diese Verfügung wurde von der Genfer Anklagekammer wie vom Bundesgericht abgewiesen. Die Beweismittel konnten jedoch noch nicht den indischen Behörden übergeben werden, da die unterlegenen Beschwerdeführer am 30. August 1999 das EJPD ersuchten, auf den Vollzug des Rechtshilfeersuchens zu verzichten. Dies könnte die Souveränität, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Schweiz gemäss Art. 1a des Rechtshilfegesetzes beeinträchtigen.

Nach Auffassung des EJPD haben die Gesuchsteller weder Beweise noch konkrete Hinweise für ihre Behauptung erbringen können. Wie zuvor das Bundesgericht erachtet auch das EJPD ihr Vorgehen vielmehr als eine Strategie, die auf die Verzögerung der indischen Strafuntersuchung ausgerichtet ist.

Weder das Bundesgericht noch das EJPD hatten sich zur Frage zu äussern, ob die gegen die Beschwerdeführer im Rahmen des Strafverfahrens vorgebrachten Tatvorwürfe begründet sind. Es ist Aufgabe der indischen Behörden, dies unter Beachtung der durch die schweizerische Gesetzgebung und die Rechtssprechung des Bundesgerichts verlangten Garantien abzuklären.


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