Innere Sicherheit: verstärkte Zusammenarbeit durch Anschluss der Kantone an ISIS

Bern, 01.12.1999 - Bundesrat setzt totalrevidierte Verordnung über das Staatsschutz-Informations-System in Kraft

Um die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen bei der Wahrung der inneren Sicherheit zu verstärken, sind im vergangenen Monat die kantonalen Sicherheitsorgane an das Informatisierte Staatsschutz-Informations-System (ISIS) angeschlossen worden. Die gesetzliche Grundlage für diesen Anschluss ist mit dem am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) gegeben. Auf den 1. Januar 2000 hat der Bundesrat nun die totalrevidierte ISIS-Verordnung in Kraft gesetzt, die den Betrieb, den Datenbestand und die Nutzung von ISIS regelt und die bisherige befristete Verordnung ersetzt.

Das seit 1994 von der Bundespolizei betriebene ISIS besteht aus verschiedenen Datenbanken und dient insbesondere den gerichtspolizeilichen Ermittlungen in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit, dem präventiven Staatsschutz und sicherheitspolizeilichen Aufgaben. Mit dem BWIS wurde die Rechtsgrundlage für den Anschluss der Kantone an ISIS geschaffen. Die Kantone konnten erst online angeschlossen werden, nachdem sie die organisatorischen Vorkehrungen für die korrekte Verwendung der Daten und deren Sicherheit getroffen und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ihrem Anschlussbegehren zugestimmt hatte. Die kantonalen Sicherheitsorgane können neu ohne Zeitverzug auf bestimmte Informationen im Staatsschutzbereich zugreifen und müssen in Zukunft keine eigenen Register mehr führen.

Der Sicherheitsdienst der Bundesverwaltung, die für Personensicherheitsüber-prüfungen beim Bund zuständige Stelle im VBS sowie die anderen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden des Bundes können für Kurzabfragen an ISIS angeschlossen werden. Sie haben nur Zugriff auf diejenigen Daten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

Kontrolldienst überprüft alle Daten

Wie bisher gibt nur die Bundespolizei Daten in ISIS ein. Ein interner Kontrolldienst überprüft alle eingegebenen Daten, insbesondere deren Quelle, die Bewertung der Information und die Aufbewahrungsdauer. Die Verordnung zählt ferner abschliessend die Dienststellen auf, denen die Bundespolizei im Einzelfall die in ISIS bearbeiteten Daten weitergeben kann.

Das Auskunftsrecht wurde bereits im BWIS geregelt. Um eine Ausforschung des Informationssystems durch missbräuchliche Gesuche zu verhindern, gilt grundsätzlich folgende Regelung: Auf Gesuch einer Person prüft der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte, ob rechtmässig Daten über sie bearbeitet werden. Er teilt anschliessend der Gesuch stellenden Person in einer stets gleich lautenden Antwort mit, dass inbezug auf sie entweder keine Daten unrechtmässig bearbeitet würden oder dass er bei allfälligen Fehlern bei der Datenbearbeitung der Bundespolizei empfohlen habe, diese zu beheben. In jeder Antwort sind diese beiden Elemente enthalten.


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Bundesamt für Polizei, T +41 31 324 13 91


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