BAZL erlässt Einschränkungen für Helikopterplattformen

Bern, 09.09.2008 - Als Folge eines Unfalls auf dem Flugplatz Grenchen hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) Einschränkungen für die Benutzung von mobilen Helikopterplattformen angeordnet. Diese Plattformen bleiben künftig Helikopterfirmen und Piloten vorbehalten, die über eine ausreichende Erfahrung im Umgang mit solchen Anlagen verfügen.

Auf verschiedenen Schweizer Flugplätzen sind heute mobile Plattformen für Landungen mit Helikoptern in Betrieb. Die Plattformen dienen dazu, Helikopter mit Kufen, die nicht selber rollen können, zu Tankstellen, in Hangars oder Werkstätten zu transportieren. Mitte Juni ereignete sich auf dem Flugplatz Grenchen ein Unfall mit einer solchen Plattform. Ein Helikopter rutschte nach der Landung seitlich von der Plattform und kippte um. Die Maschine wurde schwer beschädigt, der Pilot blieb unverletzt.

Unabhängig von der eingeleiteten Untersuchung des Unfalls durch das Büro für Flugunfalluntersuchungen (BFU) hat das BAZL die Risiken einer Benutzung von Helikopterplattformen analysiert. Dabei kam es zum Schluss, dass der Betrieb solcher Plattformen eine nicht zu unterschätzende Gefahr darstellen kann. Um aber eine umfassende Beurteilung vornehmen zu können, braucht es weitere Abklärungen, insbesondere zu den heute noch weit gehend unerforschten Resonanzeffekten. Darunter ist das Zusammenwirken des Schwingungsverhaltens einer Plattform mit den Vibrationen des Helikopters zu verstehen. Bis die entsprechenden Ergebnisse vorliegen, hat das BAZL als vorsorgliche Sicherheits-Massnahme Einschränkungen für die Benutzung mobiler Helikopterplattformen auf Flugplätzen erlassen.

So dürfen Helikopterplattformen auf Flugplätzen bis auf weiteres nicht mehr öffentlich, das heisst für alle Piloten, zugänglich sein. Helikopterfirmen oder -piloten, die den Nachweis erbringen, dass ein sicherer Betrieb gewährleistet ist, können solche Plattformen jedoch weiterhin verwenden. Neben einer technisch geeigneten Plattform braucht es ausreichende Kenntnisse im Umgang mit solchen Anlagen, grosse Erfahrung und eine sorgfältige Einweisung der Piloten. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, bewilligt das BAZL die Benutzung einer Plattform. Das Amt behält sich vor, diese Einschränkungen zu überprüfen, wenn neue Erkenntnisse zum Betrieb von Helikopterplattformen vorliegen.


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