Änderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran

Bern, 27.08.2008 - Der Bundesrat hat am 27. August 2008 die Einführung einer Meldepflicht für Geschäftsbeziehungen mit zwei iranischen Banken beschlossen. Die Verordnungsänderung stützt sich auf die Resolution 1803 (2008) des UNO-Sicherheitsrats. Sie tritt am 28. August 2008 in Kraft.

Die neue Meldepflicht nach Artikel 5 Absatz 1bis der Verordnung schreibt vor, dass Personen und Institutionen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen der iranischen Banken Melli und Saderat halten oder verwalten, dies dem SECO unverzüglich melden müssen. Die Begriffe "Gelder" und "wirtschaftliche Ressourcen" sind in Artikel 3 der Verordnung definiert und umfassen Vermögenswerte jeder Art, einschliesslich finanzielle Vermögenswerte, Schulden, Garantien und Akkreditive.

Die Einführung der Meldepflicht erfolgt im Hinblick auf Paragraph 10 der Resolution 1803 (2008). Darin ruft der UNO-Sicherheitsrat alle Staaten auf, Wachsamkeit über Geschäfte ihrer Finanzinstitute mit iranischen Banken zu üben. Paragraph 10 erwähnt insbesondere die Bank Melli und die Bank Saderat sowie ihre Zweigstellen und Tochtergesellschaften im Ausland. Damit soll verhindert werden, dass Geschäftsbeziehungen mit diesen Banken zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen.

Mit der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran setzt die Schweiz die Sanktionsmassnahmen um, die der UNO-Sicherheitsrat mit Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007) und 1803 (2008) beschlossen hat.


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