Verlängerte Nachtflugsperre gelangt zur Auflage

Bern, 29.06.2001 - Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) gibt eine provisorische Änderung des Betriebsreglementes für den Flughafen Zürich in die öffentliche Auflage. Es handelt sich um eine Verlängerung der Nachtflugsperre ab dem 1. September 2001. Diese wiederum ist einer der Eckpunkte des neuen Staatsvertrages zwischen der Schweiz und Deutschland. Die 30-tägige Einsprachefrist beginnt mit der Publikation im Bundesblatt vom 3. Juli 2001.

Mit der vom Flughafen Zürich beim BAZL beantragten Verlängerung soll die Nachtflugsperre ab dem 1. September von 23 bis 6 Uhr gelten. Einzige Ausnahme: Für Verspätungen im Flugverkehr sind Starts und Landungen bis 23.30 Uhr erlaubt. Heute gilt auf dem Flughafen Zürich eine Nachtflugsperre von 0.30 bis 5.30 Uhr. Gleichzeitig erhält der Flughafen Zürich mit der Änderung die Möglichkeit, Abflüge von der Piste 28 aus nach Westen bereits ab 6.30 Uhr (bisher ab 7 Uhr) und ab der Piste 16 nach Süden neu bis 22 Uhr (bisher bis 21 Uhr) abwickeln zu können. Weiter enthält das Gesuch Anpassungen der Infrastruktur für die Piste 28 (Rollverbindungen, Abrollwege, Navigationsanlagen).

Mit seinem Antrag für eine verlängerte «Nachtruhe» an das BAZL hat der Flughafen Zürich den vom Zürcher Regierungsrat am 23. August 2000 verabschiedeten Grundsätzen zur Flughafenpolitik Rechnung getragen. Die neue Regelung ist die europaweit strengste für einen Flughafen mit Interkontinentalverkehr.

Die Änderung des Betriebsreglementes beinhaltet auch einen der Eckpunkte des neuen Staatsvertrages Schweiz- Deutschland. Diese haben die Verkehrsminister Moritz Leuenberger und Kurt Bodewig am 23. April 2001 festgelegt. Die Änderung hat aber nur provisorischen Charakter. Die Erarbeitung des neuen Betriebsreglementes kann nach Abschluss der Detailverhandlungen und der Paraphierung des Staatsvertrages in Angriff genommen werden. Das BAZL geht davon aus, dass das neue Reglement im vierten Quartal 2002 zur Genehmigung vorliegen wird.

Die öffentliche Auflage der Betriebsreglements-Änderung beginnt mit der Publikation im Bundesblatt vom 3. Juli 2001 und dauert bis 3. August. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und das BAZL hören die vom Flughafenbetrieb tangierten Kantonen Aargau, Schaffhausen, Thurgau und Zürich direkt an. Einsprecher können den Entscheid des BAZL an die Rekurskommission des UVEK weiterziehen.


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Bundesamt für Zivilluftfahrt
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