Bundesrat verabschiedet revidiertes Waffengesetz

Bern, 11.01.2006 - Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet Der Bundesrat unterbreitet dem Parlament ein neues Waffengesetz. Er hat heute die entsprechende Botschaft verabschiedet. Diese Vorlage ergänzt jene Änderungen, die bereits mit dem Ja des Volkes zum Schengen-Abkommen beschlossen wurden. Das überarbeitete Waffengesetz wird frühestens 2007 in Kraft treten.

Mit dem Ja zu Schengen hat das Schweizervolk das Waffengesetz um einige wesentliche Punkte ergänzt. Sobald das Schengen-Paket offiziell in Kraft tritt, wird der unberechtigte Besitz von Schusswaffen – wie bereits der Erwerb – unter Strafe gestellt. Zudem verlangt das Gesetz nun im Handel unter Privaten ebenfalls einen Erwerbschein, so wie dies im kommerziellen Handel bereits seit längerem der Fall ist. Schliesslich müssen importierte oder in der Schweiz hergestellte Schusswaffen zur einfacheren Rückverfolgbarkeit der Handelswege markiert sein. Weiter wird die Bewilligungspraxis schweizweit vereinheitlicht. Bisher wurde das Gesetz diesbezüglich in den Kantonen unterschiedlich ausgelegt und angewandt.  Neben diesen – bereits beschlossenen Änderungen schlägt der Bundesrat weitere Neuerungen vor, die insbesondere von den Kantonen und den Sicherheitsorganen vorgeschlagen wurden.

Weitere Neuerungen

  • Erfassung der Imitations- und Soft-Air-Waffen
    Imitations-, Druckluft-, Schreckschuss- und so genannte Soft-Air-Waffen werden normalen Waffen gleichgestellt und unterstehen somit den Bestimmungen des Gesetzes. Diese Gegenstände werden jedoch nur als Waffen erfasst, wenn sie ein Gefährdungspotenzial haben, also etwa mit echten Waffen verwechselt werden können oder eine gewisse Mündungsenergie haben.
  • Stopp dem anonymen Verkauf
    Verboten werden soll zudem der anonyme Verkauf von Waffen, etwa über das Internet oder über Inserate. Wer eine Waffe verkaufen möchte, soll für die Behörden identifizierbar sein.
  • Verbot für missbräuchlich getragene gefährliche Gegenstände
    Ebenfalls ist ein Verbot vorgesehen für das missbräuchliche Tragen von gefährlichen Gegenständen. Dieses Verbot gibt den staatlichen Sicherheitsorganen die Möglichkeit, in der Öffentlichkeit getragene Baseballschläger, Metallrohre, Veloketten und andere Gegenstände einzuziehen, bevor damit Personen gefährdet oder Straftaten begangen werden können. Dies gilt allerdings nur, wenn die Gegenstände offensichtlich als Waffen missbraucht  werden sollen (zum Beispiel bei einer Demonstration, etc.).
  • Datenaustausch zwischen zivilen und militärischen Behörden
    Im Weiteren sieht der Entwurf eine gesetzliche Grundlage vor für den Austausch von Daten zwischen dem Bundesamt für Polizei (fedpol) und der Armee. Einerseits werden dadurch die Besitzer von ehemaligen Armeewaffen für die zivilen Behörden identifizierbar. Andererseits kann verhindert werden, dass Armeewaffen an Personen abgegeben werden, die wegen Waffenmissbrauchs registriert sind.
  • Zentrale Erfassung von Schusswaffenspuren
    Schliesslich wird fedpol mit dem Entwurf neu beauftragt, eine nationale Stelle zur Auswertung von Schusswaffenspuren zu führen. Solche Spuren können damit schweizweit zentral erfasst und durch die Polizeibehörden abgerufen werden. Diese Koordinationsstelle entspricht einem Anliegen der Kantone. Die Finanzierung der Koordinationsstelle auf Bundesebene wird vom EJPD departementsintern kompensiert.
  • Keine Einschränkungen für Jäger und Sportschützen
    Die aktuelle Revision enthält keine Neuerungen, die die Ausübung des Jagd- oder Schiesssportes einschränken. Minderjährigen Sportschützen soll neu die rechtliche Möglichkeit eingeräumt werden, Kleinkaliber- und Druckluftwaffen auszuleihen, um damit in einem kontrollierten Rahmen trainieren zu können.


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Kommunikation fedpol, T+ 58 463 13 10



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