Bootsunfall auf der Kander: Unfallhergang geklärt

Bern, 27.06.2008 - Der Unfallverlauf des Bootsunfalls auf der Kander ist geklärt. Der Untersuchungsrichter hat heute in Bern über die bisherigen Ergebnisse seiner Untersuchung informiert. Bis heute gibt es keine Hinweise darauf, dass diese Bootsfahrt mit weiteren Angehörigen der Lufttransport Sicherungskompanie hätte wiederholt werden sollen.

Der exakte Ablauf des Bootsunfalls an der Kander vom 12. Juni 2008, bei dem fünf Armeeangehörige umkamen, ist geklärt. Der Untersuchungsrichter, Fachoffizier Michael Leutwyler, schilderte den Unfallhergang wie folgt: «Bei der Einstiegsstelle haben die Beteiligten die Armeeschlauchboote des Typs M6 von ihrem Fahrzeug abgeladen und für die Bootsfahrt bereitgestellt. Dort beschreibt die Kander einen breiten und ruhigen Flusslauf. Im Boot, das als erstes zu Wasser gelassen wurde, nahmen fünf Unteroffiziere Platz. Dieses Schlauchboot (Boot 1) überfuhr nach ca. 1 km das erste Wehr (Schwelle mit drei Niveauübergängen) auf der Höhe Rossweid unfallfrei. Im nachfolgenden Schlauchboot (Boot 2), welches als zweites zu Wasser gelassen wurde, nahmen vier Offiziere und ein Obergefreiter Platz. Dieses Boot fuhr nicht völlig gerade auf das besagte erste Wehr zu. Bereits nach dem ersten Niveauübergang blieb das Boot 2 quer zur Flussrichtung im Wehr stecken. Offenbar durch das Widerwasser an die darüberliegende Schwelle gedrückt, drang Wasser in das Boot ein, woraufhin das Boot zu kentern drohte. Alle fünf Besatzungsmitglieder fielen in den Fluss. Einer von ihnen ertrank in den Wassermassen, zwei konnten sich retten, ein Insasse wird immer noch vermisst. Den Kompaniekommandanten trieb es weiter den Fluss hinunter. Das Boot 1 überfuhr das nächste Wehr (einfacher Niveauübergang), wonach es ebenfalls quer zur Flussrichtung im Widerwasser dieser Schwelle stehend an der Weiterfahrt gehindert wurde. Die Überlebenden der Besatzung von Boot 1 konnten nach eigenen Angaben den Unfall des zweiten Bootes aufgrund der Niveauunterschiede nicht sehen, bemerkten jedoch in der Folge den in der Flussmitte auf dem Rücken treibenden Kompaniekommandanten. Die Besatzung von Boot 1 konnte sich mithilfe von in den Flusslauf ragendem Geäst aus dem Widerwasser befreien und setzte die Fahrt flussabwärts fort, wo sie schliesslich den im Wasser treibenden Kompaniekommandanten kurz vor der nächsten dreifach abgestuften Schwelle über die linke Bootsseite aufnehmen konnte. Das Boot 1 blieb in der Folge nach Überwindung des ersten Niveauübergangs quer zur Flussrichtung stecken und wurde durch das Widerwasser an die Schwelle gedrückt. Auch hier drang durch den darüberliegenden Flusslauf Wasser in das Boot 1 ein, woraufhin dieses zu kentern drohten. Beim Versuch, die Gewichtslast auszugleichen fielen schliesslich alle Insassen in den Fluss. Zwei der Besatzungsmitglieder des Boots 1 und der aufgenommene Kompaniekommandant konnten sich retten, drei Insassen gelang dies nicht. Sie ertranken».

Es gilt als gesichert, dass für die Übung kein Rettungsdienst organisiert war. Gemäss aktuellem Ermittlungsstand weist nichts darauf hin, dass eine detaillierte und dokumentierte Erkundung vor der Flussfahrt stattgefunden habe. Der definitive Entscheid für die Bootsfahrt war offenbar erst am Morgen des Unglückstages im Rahmen eines Rapports gefällt worden.

Von den Überlebenden, die alle untersuchungsrichterlich einvernommen worden sind, verfügte niemand über eine zivile Ausbildung für Riverrafting-Fahrten. Der Kompaniekommandant gab ab, an den eingesetzten Militär-Schlauchbooten des Typs M6 ausgebildet worden zu sein.

Bis heute liegen keine gesicherten Hinweise vor, dass der Kompaniekommandant eine Bootsfahrt mit der gesamten Kompanie plante. Diesbezüglich sind die Untersuchungen jedoch noch nicht abgeschlossen. Widersprüchliche Aussagen liegen zur Frage vor, ob die Teilnahme an der Bootsfahrt für die Verunfallten freiwillig war oder nicht. Der Untersuchungsrichter kann jedoch bestätigen, dass gemäss den Aussagen der Überlebenden die Bootsfahrt während der Dienstzeit stattgefunden hat. In diesem Punkt sollen weitere Ermittlungen Klarheit schaffen. Das gilt auch für die Frage, ob vorgesetzte Stellen von der Übung gewusst hatten oder hätten wissen müssen. Davon hängt auch ab, ob die Voruntersuchung auf weitere Personen ausgedehnt wird. Zusätzlich werden vier Gutachten zu Fragen wie der Befahrbarkeit der Kander und zur Eignung der Boote für Flussfahrten in Auftrag gegeben.

Der Untersuchungsrichter betont, dass bis zu einem allfälligen rechtskräftigen Gerichtsurteil nach wie vor die Unschuldsvermutung gelte.


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