Nulltoleranz für Drogen und Alkohol bei Lokomotivführern – BAV legt Grenzwerte fest

Bern, 13.05.2008 - Für Lokomotivführer und Zugbegleiter gilt während ihrer sicherheitsrelevanten Tätigkeit eine Nulltoleranz bezüglich Drogen und Alkohol. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hat das Verfahren bei Verdacht auf Cannabis-Konsum neu geregelt, sowie Grenzwerte für Alkohol und Cannabis festgelegt. Es folgt damit einer Empfehlung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB).

„Wer fährt, trinkt (und kifft) nicht!“ Dieser Grundsatz gilt auch auf der Schiene. Das Bundesamt für Verkehr hat für Triebfahrzeugführende bei SBB und Privatbahnen (Lokomotiv- und Tramführende sowie Zugbegleiterinnen und -begleiter mit sicherheitsrelevanten Aufgaben) in einer Sonderregelung das Verfahren festgelegt, das beim Verdacht auf Cannabiskonsum zur Anwendung kommt. Werden Cannabisspuren festgestellt, muss mit einer Blutuntersuchung die Häufigkeit des Konsums ermittelt werden. Bis anhin hatten THC-Spuren (1) im Urin automatisch eine generelle Fahruntauglichkeit zur Folge, weil Cannabis den harten Drogen gleichgestellt war. Die neue Regelung soll juristische Willkür vermeiden.

Zusätzlich hat das Bundesamt für Verkehr Grenzwerte für Alkohol und Cannabis festgelegt, die zu einer temporären Fahrunfähigkeit (2) führen. Sie liegen bei 0,1 Promille Alkohol im Blut und bei 1,5 Mikrogramm THC pro Liter Blut. Dies entspricht faktisch einer Nulltoleranz. Bei Alkohol ist der Grenzwert derselbe wie für Fahrlehrer, bei Cannabis entspricht er der Regelung im Strassenverkehr (Strassenverkehrskontrollverordnung).

Die beiden Grenzwerte sind aus medizinischen und messtechnischen Gründen notwendig. 0,0 Promille Blutalkohol können unter anderem wegen der körpereigenen Alkoholproduktion und einem leicht erhöhten Wert nach dem Verzehr bestimmter Nahrungsmittel (z.B. überreife Früchte) nicht als Grenzwert eingeführt werden. Beim Cannabis bilden die 1,5 Mikrogramm eine Nachweisgrenze. Eine Wirkung ist erst nach einem mehrfach höheren Wert festzustellen.

Rechtlich verankert werden die Grenzwerte in der Richtlinie über medizinische Tauglichkeitsuntersuchungen (vgl. Link). Dort ist bereits geregelt, dass eine Abhängigkeit von Alkohol und Drogen zur generellen Fahruntauglichkeit führt. Verstösse gegen die nun festgelegten Grenzwerte für Alkohol und Cannabis führen zu einer temporären Fahrunfähigkeit.

Nur selten Verstösse

Mit der nun getroffenen Regelung wurde das Verfahren für die Ermittlung der Fahrtauglichkeit sowie die Feststellung der Fahrfähigkeit klar festgelegt. Dies unabhängig von der Strafbarkeit des Drogenkonsums, die im Betäubungsmittelgesetz geregelt ist.

Die revidierte Richtlinie tritt auf den 1. Juli 2008 in Kraft. In der Schweiz besitzen rund 11'000 Personen einen Ausweis für Triebfahrzeugführende. Verstösse gegen die Nulltoleranz bei Alkohol und Drogen sind selten.

Strafbestimmungen in Vorbereitung

Das BAV beabsichtigt, dem Bundesrat im Rahmen der nächsten Revision der Eisenbahnverordnung (EBV) eine zusätzliche Strafbestimmung für das Führen eines Triebfahrzeugs in angetrunkenem Zustand oder unter Drogeneinfluss vorzuschlagen. Dabei sollen auch weitere sicherheitsrelevante Funktionen im öffentlichen Verkehr den Bestimmungen unterstellt werden. Die Strafbestimmungen im Strassen- und Eisenbahnverkehr würden so angeglichen.

Eine entsprechende Rechtsgrundlage findet sich im revidierten Eisenbahngesetz, welches derzeit vom Parlament beraten wird. Es handelt sich dabei um das erste Teilpaket der Bahnreform 2.

(1) Cannabis-Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC)
(2) Fahrtauglichkeit bezeichnet die grundsätzlichen physischen und psychischen Voraussetzungen zum sicheren Führen eines Triebfahrzeugs, die stabil vorliegen müssen. Die Fahrfähigkeit ist die momentane psychische oder physische Befähigung zum Führen eines Triebfahrzeugs. Fahrunfähigkeit ist vorübergehender Natur (z.B. infolge Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimittelkonsums, Müdigkeit).


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