Dosierungsmassnahmen am Gotthard: Grenzbewirtschaftung ab nächstem Montag möglich

Bern, 27.02.2002 - Die Vorbereitungen für die Grenzbewirtschaftung als flankierende Massnahme zur LKW-Dosierung am Gotthard sind praktisch abgeschlossen. Voraussichtlich ab nächstem Montag wird es als "ultima ratio" möglich sein, mit einer Zwangslenkung den in die Schweiz einfahrenden Schwerverkehr teilweise von der Gotthard- und der San Bernardino-Achse fernzuhalten.

Die aktuelle Dosierung des Schwerverkehrs am Gotthard ist auf eine Tagesmenge von rund 3500 LKW ausgerichtet. Erfahrungsgemäss dürfte jedoch das Schwerverkehrsaufkommen demnächst jahreszeitbedingt derart zunehmen, dass die Kapazitäten nicht mehr ausreichen und namentlich die Stauräume am Abend nicht mehr geleert werden können. Um dies zu verhindern, wird dem in die Schweiz einfahrenden Schwerverkehr bei Bedarf empfohlen, auf andere Achsen als Gotthard und San Bernardino auszuweichen. Falls diese Verteilung des Schwerverkehrs mit empfehlenden Massnahmen nicht greifen sollte, steht ab nächstem Montag als flankierende Massnahme die Zwangslenkung ab der Grenze unter Strafandrohung zur Verfügung. Die diesbezüglichen Vorbereitungsmassnahmen sind weitgehend abgeschlossen.

Im Anwendungsfall weist die Kantonspolizei Uri bei allzu grossen Fahrzeugmengen die Zollbehörden an der Nordgrenze an, im Namen der Polizei den Chauffeuren eine Weisung auszuhändigen. Im Süden erteilt die Kantonspolizei Tessin den Zollbehörden der Südgrenze diese Anweisung. Die Nord-Süd-Weisung enthält ein Verbot, am selben und am folgenden Tag die Schweiz vom Gebiet des Kantons Tessin aus zu verlassen und verweist damit indirekt diese Fahrzeuge auf die Walliser Uebergänge oder den Bahnverlad. Die Weisung der Süd-Nord-Richtung sieht inhaltlich ein befristetes Fahrverbot für die A2/A13 vor. Auf der Rückseite der Weisung erhalten die betroffenen Chauffeure eine Angabe der Alternativstrecken.

Verstösse gegen diese Weisungen führen zu einer Verzeigung beim Strafrichter. Die Sanktion ist Haft oder Busse bis 5000 Franken. Rechtsgrundlage bilden die Artikel 27 und 90 des Strassenverkehrsgesetzes.


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