Mehr Verbindlichkeit für die interinstitutionelle Zusammenarbeit

Bern, 11.04.2008 - Die Zusammenarbeit zwischen den Vollzugstellen von Arbeitslosenversicherung, Invalidenver-sicherung und Sozialhilfe soll weiter gestärkt werden. Zu diesem Zweck haben das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) für die kantonalen IV-Stellen und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) für die kantonalen Arbeitsämter Weisungen erlassen, die der sogenannten interinstitu-tionellen Zusammenarbeit zu grösserer Verbindlichkeit verhelfen. Den gleichen Text haben die Sozialdirektorenkonferenz (SODK), die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) und die Volkswirtschaftsdirektorenkonferenz (VDK) den Kantonen und Gemeinden im Sinne einer Empfehlung zugestellt. Sie fordern damit die kommunalen und kantonalen Sozialhilfebehörden auf, sich ebenfalls verbindlich am Projekt IIZ-MAMAC zu beteiligen.

Mit dem nationalen Projekt IIZ-MAMAC (IIZ steht für „Interinstitutionelle Zusammenarbeit“, MAMAC für „medizinisch-arbeitsmarktliche Assessments im Rahmen des Case-Managements“) wollen die Trägerorganisationen erreichen, dass Personen mit komplexer Mehrfachproblematik rascher wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden. In komplexen Fällen ist oft nicht klar, ob eine Person krank ist, weil sie keine Arbeit hat, oder ob sie keine Arbeit hat, weil sie krank ist. Damit diese Personen nicht von einer Institution zur anderen geschickt werden, ist eine möglichst frühe Erfassung nötig. Anstatt zuerst die Zuständigkeiten abzuklären, soll in einem gemeinsamen Assessment der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung und der Sozialhilfe die Situation der betreffenden Person beurteilt werden. Ein gemeinsamer, von allen drei Institutionen als verbindlich akzeptierter Integrationsplan enthält die Massnahmen, welche für die Integration in den ersten Arbeitsmarkt erforderlich sind, legt deren Finanzierung fest und bezeichnet die für die Fallführung verantwortliche Institution. Erste Erfahrungen zeigen, dass so in vielen Fällen eine Reintegration möglich ist.

Die Form, in welcher die Verbindlichkeit geregelt werden muss, ist eine Folge der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen. Während die Invalidenversicherung und die Arbeitslosenversicherung bundesrechtlich geregelt sind, ist die Sozialhilfe Sache der Kantone. Die Bundesämter können deshalb den kantonalen Vollzugsstellen der Invalidenversicherung und der Arbeitslosenversicherung Weisungen erteilen, bezüglich der kantonal geregelten Sozialhilfe fehlt ihnen jedoch eine direkte Einflussmöglichkeit. Die im Interesse der Sozialversicherungen und der betroffenen Personen liegende Verbindlichkeit für alle drei Sozialversicherungssysteme (Behördenverbindlichkeit) kommt deshalb nur zustande, wenn sie in einer Vereinbarung der Vollzugsstellen schriftlich festgehalten ist. Das Projekt IIZ-MAMAC wird zur Zeit in 15 Kantonen durchgeführt.


Adresse für Rückfragen

Tel. 031 / 322 91 32, Alard du Bois-Reymond, Vizedirektor, Leiter Geschäftsfeld IV
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

Tel. 031 / 322 22 73, Dominique Babey, Chef Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung
Direktion für Arbeit, Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)

Tel. 071 / 229 33 08, Kathrin Hilber, Präsidentin
Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren (SODK)

Tel. 071 / 229 34 87, Josef Keller, Präsident
Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektoren (VDK)

Tel. 079 / 446 41 54, Walter Schmid, Präsident
Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS)



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