Zusätzliche Bewilligungskriterien für die Ausfuhr militärischer Trainingsflugzeuge

Bern, 03.04.2008 - An seiner Sitzung vom 2. April 2008 hat der Bundesrat beschlossen, die Ausfuhr von militärischen Trainingsflugzeugen nicht zu bewilligen, wenn der Empfängerstaat sich in einem bewaffneten internen oder internationalen Konflikt befindet oder wenn das Risiko besteht, dass die Trainingsflugzeuge gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt werden. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wurde beauftragt, die gesetzlichen Anpassungen vorzubereiten.

Im Zusammenhang mit dem Bekanntwerden des gefechtsmässigen Einsatzes eines militärischen Trainingsflugzeuges des Typs PC-9 entgegen dem Verwendungszweck „Pilotentraining" seit anfangs 2008 in Tschad hat der Bundesrat eine Überprüfung der Bewilligungskriterien für die Ausfuhr solcher Güter vorgenommen. Das Güterkontrollgesetz, das die rechtliche Grundlage für die Ausfuhr von militärischen Trainingsflugzeugen bildet, sieht eine Ablehnung nämlich nur vor, wenn ein internationales Embargo gegen ein Land besteht oder wenn im Rahmen internationaler Exportkontrollmassnahmen ein entsprechender Beschluss gefasst worden ist.  Mit dem vom Bundesrat gefassten Beschluss soll neu ein zusätzlicher Verweigerungsgrund geschaffen werden: das Vorliegen eines bewaffneten internen oder internationalen Konflikts oder die Gefahr des Einsatzes gegen die Zivilbevölkerung.


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